557. Alle Geld-Sendungen von oder an die färst- Beschränkung. liche Haupt-Landeskasse oder die Sperclal= Landschaftkassen, insbesondere Steuergelder, welche mit der Post versendet werden, un- terllegen dem Porto. Schweiz. Des Bundeshaupt der Schwelzer-Cantone. Anhang. In Betreff der Postporko-Befrelungen, welche dagegen Württemberg auswärts genleßt, ist zu bemerken, daß in den Füärstenthümern Hohenzollern= Hechlugen und Siemaringen bei der Verbindung, in welcher derzeit die vortigen und die Württem- bergischen Posien und deren Verwaltung unterelnender stehen, das in Württemberg bestehende Postfreithum nicht unterbrochen wird. Außer dem slnd befreit: Mit Auswärtige Posten. Beschräukung auf Se. Mojestät der Khulg von Würt- 1 temberg.g.. in Beden Bilrref-Post. in Ballen lm Schwelzer-Canton und Arrondissement von St. Gallen auf allen in der fürftl. Thburn und Tarl##'schen Verwaltung befindlichen Posten, ehne Unterschied des Landes, und der Kan- N— zf.6