Nichtschulden betreffend, die Berufung wegen Mangels einer gegründeten Be- schwerde nicht angenommen, und der Ant unter Verurtheilung in die Kosten dieser Instanz damlt abgewlesen. 15. In der Rechtsstreitigkeit zwischen Tho- mas Krauß, von Ober-Grießbelm, Kl., und dem Kbnigl. Finanz-Departement, Bekl., Eoiktions-Lelstung wegen aufseho- bener Steuerfreihelt betreffend, wurde die Klage wegen gänzlicher Grundlosüskel#t ohne weitere Verhandlung der Sache durch Erkenntaiß vom 5., erdffnet den à2. Juni, abgewiesen, und der Kläger in dle Kosten verurthellt. 14. In der Appellationssache von dem Ober- amtsgerichte Ludwlgsburg zwischen dem Commun-Rechnungs-Reolsor Johann Gottlieb Mayer daselbst, Llquidanten in dem Conkurse des vormaligen Birenwirths Klein allda, nun Beständers zu Kornwest- heim, Nien, und der Hospitalvflege zu Ludwigsburg, Mit-Liquidantin, Atin, die an ein zuerkanntes Absonderungs-Recht. geknüpfte Beschwerde der Entrichtung von Grundzinsen betreffend, ist die Be- rufung durch das am 5. Juli gefällte, den 15. Juli erdffnete Urthell wegen Ver- säumnisses der fünfzehentägigen Nothfrist, unter Verurtheilung des Anten in die Kosten, nicht angenommen worden. 15. In der Rechtssache erster Instanz zwi- schen dem Hof-Schreiner Schwelkle zu Stuttgark, Kl., Jaten, und dem Staats- Minister Freiherrn von Jasmund daselbst, Bekl., Inten, Wiederelnsetzung des Bekl., Inten, in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zu Einreichung der Ein- redeschrift in der Neben= dann elne Schuldforderung von :45 fl. 30 kr. samt Zinsen in der Hauptsache betreffend, wurde vermbge Erkenniisses vom :4. Mal, Inf. 13. Juli, nach vorgängiger Wlederelnsetzung des Bekl., Inten, in den vorigen Stand gegen genanntes Ver- säumniß unter Verglelchung der Prozeß- Kosten in der Hauptsache, und Verur- tbeilung des Bekl., Inten, in dle der Nebensache, derselbe zu Bezahlung der seit Jakobi 1819 an der libellirten Schuld verfallenen Raten samt Verzuzzszinsen verurtheilt. 16. In der Appellatlonssache von dem Stadt- gerichte Stuttgart zwischen dem Mezger Carl Murr von da, Kl., Anten, und seiner vermelntlichen Ehefrau, Friderlke Schurr ebendaselbst, Bekl., Atin, Pri- vat-Genugthuung und Schadens-Ersetz betreffend, wurde vermöge Beschlusses vom 12. Juni, ins. 3. Juli, die Berufung wegen versäumter Frist zu Elnreichung der Beschwerdeschrift für verlassen erklärt, 5