wegen gleicher Vergeben ebenfolls zu achtmonatlicher Festunge= Arbeits- strofe; dc) Jekob Hoffmann, von Ehningen, wegen grober und injuridser Unbotmäßig-= keit gegen den Oberamtwann v. Kauf- mann, verbunden mit thätlicher Wider= seelichkeit gegen zwel Gensd'armen und Aufforderung der versammelten Volks- menge zu gleicher Widersetzlichkelt, so wie wegen Brechung eines Handgelät- des, zu sechsmonatlicher Fesiungs= Albeitestrafe, und d) David Rall, von Ehningen, we#en grober Unbotmäßigkeit gegen den Ober- amtmann v. Kaufmann, den Amtmann Faber und zwei Gened'armen, ferner wegen Lärmens und Schimpfens auf bffentlicher Straße und Brechung eines Handgelübdes, endlich wegen Thellnahme an einem Cowplot zu thätlicher Miß- bandlung des Martin Kuhn, zu elner fünfmonatlichen Festungs= Arbeits- strafe verurtheilt, auch jedem der vier Inqussiten seine Haft- und 7 der Untersuchungs-Kosten, die Kur- kosten des Martin Kuhn aber den drei Inquisikten Lotterer, Hummel und Rall zugeschieden. An demselben Tage ist! 13. auf die von dem Oberamtsgerschte Rott- 568 weil gefährte Unterfach ng der suspendirie Schuliheiß Mogger, von Danutmergen, wegen Miturheberschaft, beziehungemeise Tbeilln#abme an den in der dortigen Gemeln- de-Verwaltung olele Johre hindurch fert- geführten Nebenrechnungen und mehreren Fälschungen zu Bedeckung derselben, se wie wegen anderer Dienstvergehen, neben Entsehung von seiner Schel###igenftell: und Unfébigkeltes-Erklärung zu Be- kleidung eines bffen#llchen Annes zu elner olerwmdchigen Gefiängultrasf-, so wi- um Ersetz des verursachten Schorcns und zweier Füefbelle der Unersuchungs Kesteu verurtheist worden. Den 23. Juli wüurde: 14. dem Christeph Kegel, von Reutlingen, wegen vorsätzlicher Verwundung seiner Ebefrau durch einen Messersiich, mehr- fäliiger früherer, sewehl gegen Letze#a den Toglehner Holle ausgesteßenen Dro bungen, thärlicher Mißbendlung seines zehenjährigen Sehnes und der Tochter des Weingärtners Klein, und wegen ebebre- cherischen Zuwandels zu der Catharine Köfner, unter Bedrohung mit einer durch kerperliche Züchilgung geschärften Zucht- hausstrafe für den Räckfall in ähnliche Ver- gehungenelne sechsmonatliche Festungs- Arbeitsstrase zuerkannt, und ihm seine