prozeßleirende, obgleich in Form einer Sentenz getroffene Verfügung des Unter- richters ergriffene Ation als solche als unstatthaft, aber auch in der Eigenschaft eines Rekurses als unbegrändet verworfen weorden. Am g. Juli wurde: 5. in der Appellationssache von dem Ober- amtsgerichte Muͤnsingen zwischen Friedrich Krumm, von Neckarhausen, Kl., Anten, und Jehann Georg Rummel, von Justin- gen, Bekl., Aten, die ergriffene Beru- fung wegen versäumter neunzigtägiger Rochfrist zu Elnrelchung des Beschwerde- Libells für verlassen erklärt; 4. dle Beschwerde des Anton Bendel, von Magenhaus, gegen das Erkenntniß des Oberamtsgerichts Saulgau in seiner Rechtssache gegen Therese Gallecker zu Bierstetten, wegen Ersatzes der Kosten einer wleder aufgelbsten Helrathsberedung, als fbrmliche Berufung wegen Mangels der appellablen Summe, so wie wegen verstumter fünfzehentägiger Nothfrist der Appellations-Anmeldung bel dem Unter- richter, und zuglelch als unstatthafter Re- kors verworfen. Am 1;2. Juli wurde: 5. in der Appellatlonssache von dem Ober- amtsgerichte Geißlingen zwischen Johann Geiger, von Donzdorf, Bekl., Anten, 606 und Ulrich Häderlen zu Eschenbach, Kl., Aten, die Vindikation eines Wagens be- treffend, die Berufung wegen Mangels au einer gegründeten Beschwerde verwor- fen, unter Verurtheilung des Anten in die Kosten zweiter Instanz; 6. in der Appellatlonssache von dem Ober- amtsgerichte Münsingen zwischen der Ge- meinde Seissen, Kl., Antin, und der Daniel Enderle'schen Gantmasse von Jug- stetten, Bekl., Atin, Vorzugsrecht im Gante betreffend, die ergriffene Berufung wegen versäumter neunzlgtägiger Nothfrist zu Einreichung des Beschwerde= Libelle fär verlassen erklärt. Eben so wurde erkanntt 7. in der Appellatlonssache von demselben Oberamtsgerlchte zulschen der Heillgen- pftege Seissen, Kl., Amin, und der Daniel Enderle'schen Gantmasse von Ingstetten, Bekl., Atin, Vorzugesrecht im Gante betreffend. Am 16. Juli ist: 8. in der Wechsel-Klagsache der Gebrüäder Kindervater von Ulm, Kl., gegen den Kaufmann Hall daselbst, Bekl., letzterer zu Bezohlung des eingeklagten Wechsels, nebst Interessen und Kosten verurtheilt worden. Am 33z. Juli wurde: . in der Appellatienssache von dem Ober-