rungs-Sergen des Angestellten die Würde und Wieksamkeit des Amtes selbst Preis zu geoen, erferderlich wäre. Dles erschlen als das ülchilgsie und am meisten dringende Bedürfniß. Die Mittel zu Erreichung dieses Zwecks konnten alcht durch einen neuen Zuschuß des Klrchenguts zu dessen seltherigen Lei- stungen für die Besoldungen der Geistli- chen erhalten werden. Die Abreichung des hiezu erforderlichen Zuschusses (nach damals vorläufig angestellten Berechnun- gen jährlich ongefähr booo fl.) wurde als die Kräfte dieses Guts überstelgend an- geseben. Dle erforderlichen Mitel muß ten also aus demwjenigen erhoben werden, was schen seither sür die Besoldungen der Geistlichen ausgesetzt gewesen war, und es felgte hleraus von selbst, daß die für noth- wendig erkannte Verbesserung des Elnkom- mens der seither allzugering dotirt gewesenen Stellen, neben Benuung des Einkommens der jedoch nur wenigen Stellen, welche etwa als überflüssig aufgeheben werden konnten, nur durch Abzüge an der seitberigen relch- licheren Dotation anderer Stellen bewirkt werden konnte. In rechtlicher Hinslicht 615 konnte hiebei kein Anstand obwalten; denn es ist sowohl den Normen des allgemeinen Kirchenrechts als den besondern Württem- bergischen Kirchengesetzen vollkommen gemäß, daß unter der Autorltät des obersten Bi- schoffs kirchliche Stellen ausgehoben erer ihre Dotatlonen vermindert werden konnen, wenn die Einkünfte wieder zu glelchen kurch- lichen Zwecken, deren Befbrderung nach dem Ermessen der Ober-Kirchenbebbrde das Wohl der Kleche erfordert, verwendet, und wenn das Wohl des Staates und dle Rechte dritter dadurch nicht gefährdet werden. Die Rechte dritter aber wurden hbier namentlich dadurch gewahrt, daß alle Beränderungen auf Erledigungsfälle ausgesetzt, kelne burch Aushebung einer Scelle oder burch einem Abzug von der Dortation ohne die ohthige Fürsorge, daß die kirchliche Berathung ker betreffenden Gemeinden nicht leide, vorge- nommen, und bel Seellen, die von patronat- berrlicher Nominatien abhangen, dieses Verhältuiß noch insbesondere berückschilgt. wurde. Auf die angezelgten Verhältnisse und An- sichten gründeten sich nun die Vorschläge, welsche die obgedachte Deputatlen über die Errichtung des gelstlichen Besoldungs-Ver- besserungs-Fonds machte, und die, nachdem denselben im Wesentlichen auch das evange- lische Consistorium und der vormallge Kir- chenrath belgetreten waren, durch die ein- gangserwähnte Resolution die pbchste Be- stätigung erhlelten.