650 und wegen der auf dle Staatskasse m Betrag von 104,333 fl. übernommenen Corporations-Lasten, nach dem Maß- stab der direkten Steuern, weltere 100, o000 fl. umzulegen, und zum Einzug zu bringen sind, witd den Kbnigl. Oberämtern hiemlt zu er- kennen gegeben, daß die Amts-Corporatlonen die in dem anllegenden Verthellungs- Plane ausgeworfenen Quoten zu überneh- men haben. Die Umlage dleser Steuer geschah nach dem bioeher in Anwendung gebrachten Maß= stab, und die dabel an den einzelnen Steuer- Ansätzen gegen das vorige Jahr sich erge- benen kleinen Aenderungen sind lediglich eine Folge der Berichilgung des Flächen- Gchalts elniger Oberamts-Bezirke. Daes für die Erhaltung der Ordnung in dem Staatshaushalt und für die Bestrgi- tung der Staats-Bedärfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig ist, daß die Steuer-Gelder zu rechter Zeit ein- gehen; so wird den Künigl. Oberämtern aufgegeben, nicht nur die Subrepartition sogleich anzuordnen, sondern auch solche Ein- leltungen zu treffen, daß die Oberamtepfse= ger mit Ablieferung der Steuern pünkllich einzuhalten im Stande fnd. « WasbleaufdleKdnigLStaatskasseüben nommcnesiEotporatlons-Lastenbetrifft,so sind solche unter diesem Titel nach dem Maßstab der direkten Steuer auf dle ein- zelnen Orte umzulegen, ohne daß jedoch elne abgesonderte Umlage dleses Belaufs- auf dle einzelnen steuerpstichtigen Bürger ndthig ist. Im Uebrigen werden die Koͤnigl. Ober- aͤmter auf die wegen der Umlage und des Einzugs der Steuer im Allgemeinen und insbesondere auf die unterm : 1. Juni 1819 (Staats= und Reglerungs-Blatt Nro. 39.) gegebenen Bestlmmungen hingewiesen. Stuttg den 14. September 1812. Auf Hochsten Befeßl. Jäger.