614 wendigkeit, eine vollständige bürgerliche Gerichts-Ordnung in Unsern Sctaaten ein- zuführen, noch mehr in Ung rerstärkt. Wir haben doher zu ungesäumter Entwerfung derselben bereits Befehl ertheilt und werden selche Unsern getreuen Siänden zu deren verfeossungsmäßigen Mitolr- kung selner Zeit mitrbeilen lassen. Inzwischen verkünden Wir rachstehende Novelle ln Gemäßbeit der mit Uosern getreuen Ständen bereits verabschledeten Bestim- mungen zu allgemelner Nachachtung. Novdelle dee Abeinderung verschicdencr gesetzlicher Besiimmungen in der Rechts-Verwaltung betrefsend. Ersier Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen in Beziehung auf die verschledenen Gerichts= Instanzen. 9. 1. .) Bekreiter Der befreite Gerichtsstand findet Statt entweder bei dem Ober-Tribunal, Gericté- oder bei den Kiejs-Gerlchtehdfen, oder bei den Oberamis-Gerichten. sand. a) Bei dem Ober-Teibunal haben ausschließlich einen befreiten Gerlchtsstand die Mitglieder des Koͤniglichen Hauses. b)) Unmittelbar unter den Krels= Gerichtehbsen stehen — und sind daher von der Gerichtebarkelt der Oberamts-Gerschte befreit: 1.) der Fiskus; die Kron= und Hof-Domänen; 2.) die Standes= Herren und die in die Ritterschafts-Matrikel aufgenommenen Guts-Besitzer, so wie deren Fawilien; 5.) die standesherrlichen und rltterschaftlichen Güter, so ferne sie immatritulirt sind; «