675 t.) von- den Staats= Beamten die wirklichen Räthe bei den Kollegken und alle dlejenigen Diener, welche in glelcher oder hbherer Karegorie des Dlenstes oder Ranges steben; 5.) die Wittwen und Kinder der erwähnten Staats-Beamten, so lange sie nicht für sich einen besonderen Gerichtsstand erhalten; endlich 6.) die unter den Milulsterien oder Landes-Colleglen unmittelbar Kehenden Cor- poratlenen. c) Von der Gerichtsbarkelt der Orts-Obrigkeiten sind befreit und zunächst den Oberamts-Gerichten unterworfen: 1.) Alle, welche Adelsrechte haben und nicht zu den hbheren unter lit. b. auf- ge jaͤhlten Exemten gehdren; 2.) sämtliche, unter lit. b. Nro. 4. nlcht begriffenen bffentlichen Diener, denen ein bestimmter Rang angewlesen ist; lugleichen deren Wittwen und Kinder, die Letzteren jedoch nur so lange, als sle nicht für sich einen besonderen Ge- richiostand erbalten. In Absicht auf nicht befreite Güter flud übrigens alle Exemte der untergäng- lichen und der wlllkährlichen Gerichtsbarkeit der Orts-Obrigkelt gleichwohl unterworfen. 9. 2. Durch vorstehende Bestimmungen sind die fruͤheren Verordnungen uͤber dle be- freiten Gerichtsstaͤnde als aufgeboben zu betrachten; und es treten dleselben nament- lich an die Stelle der ## z. und 51. des IV. Ediktes vom 51. December 1613, wo- bel jedoch der Schlußsatz des y. 54. noch serner in Anwendung kommt. Insbesondere haben die Gerichts-Angehlrigen, als solche, einen befreiten Ge- richtsstand bei der Gerlchts-Behdrde, bei welcher sie angestellt sind, nicht mehr anzu- sprechen; vlelmehr wird der Gerlchtsstand eines jeden Einzelnen derselben allein nach den obigen Grundsätzen (F. 1.) bestimmt. "T. 3. Unter den vorstehenden Voraussetzungen ist jeder Staats-Bürger in Bezlehung 2.) Eindeir euf die verschiedenen Autriburlonen der Justiz-Verwoltung einer und ebendersel. ke“ Gerichte, ben Gerichtsstelle, nach den Grenzen des gesetzlichen Wirkungs-Kreisis der Les- slandes. tern unterworfen.