676 Wer daher, nach den Bestimmungen des F. 1. seinen Gerichtsstand bel elnem Oberamts Gerichte, oder bei elnem Kreis-Gerichtshofe hat, der steht sowohl in bürger- lichen Rechts-Sreitigkeiten, als in Beziehung auf die Straf-Rechtepflege, so wie in Absicht auf die Handlungen der olcht stceitigen und der sogenannten willkäßrlichen Gerichtsbarkeit, nmamentlich in Ansehung der llquiden Schuld-Klagsachen, des Thel- lungs= und Vormundschaftswesens rc. zunächst und unmittelbar beziehungsweise unter dem Oberamts-Gerichte oder unter dem Kreis-Gerichtehefe. Es ist demnach vollig unzuläßlg, daß einer und ebenderselbe Staats-Bürger, von welcher Karegorie er immer sen mag, in strelligen Cioll-Sachen dem Ober- amts-Gerichte, in liqulden Schuldsachen aber, so wie rückslch lich der Theilungs= und Vormundschafts-Angelegenhelten, dem Kreis-Gerichtshofe — oder daß er in Bezie- hung auf bürgerliche Prozesse dem Kreks-Gerichtshofe, in Strofsechen dagegen dem Ober, Tribunal, zunächst unterworfen sey. 9. 4. Unbeschadet dieses durchgreifenden Grundsatzes kbnnen zwar auch fernerbln die hberen Gerlch:sstellen in Sachen der unter ihrem Gerlchtezwange stehenden Befreiten, z. J. bei Contrakten über eximirte Güter hinslchtlich des gerichtlichen Erkenntnisses, den untern Gerichten Aufträge ertheilen, so ferne es sich von Geschsften handelt, zu deren Ausrichtung besondere, nur durch die untergeordnete Stelle zu erhebende No- tizen erfordert werden. Richts destoweniger blelbt aber jene hbhere, in der Haupt- sache allein zuständlge Behörde für die Leitung des Ganzen verantweortlich, und den beauftragten unteren Richter kann eine Verantwortlichkeit nur in so weit treffen, als er den ihm ertbellten speclellen Anwelsungen nachzukemmen versäumt. 5. Ausnahmen von der Regel der Einhelt des Gerichtsstandes nach allen Fächern der Rechtepflege, finden zu Folge der bestehenden gesetzlichen Vorschriften, theils In Ansehung der Ausübung einzelner Handlungen der willkährlichen Gerichtsbarkel#, theils hinsichtlich bestimmter Zweige der Rechtspftege bei den Hof-Beamten und Dlenern, den Militär-Personen und den Angehbrigen der Landes-= Universitär, so wie bei einigen dem Bergratße untergeordneten Aemtern Statt.