679 Es steht den Gemeinden Räthen das Rlchteramt nicht nur in Unkergangs= und n geringfägigen Sachen, sondern auch in Compromiß-Sachen unter folgenden näheren Bestimmungen zu: a#.) Den Partelen ist gestatter, bei allen und jeden bürgerlichen Rechts-Streltig= kelten, ohne Beschränkung auf gewisse Elgenschaften oder den Werth des Streit- Gegenstandes, auf den Gemeinde-Rath des beklagten Theils zu cowpro- mittiren, und der Gemeinde NRatb hat in diesem Falle die vollkommene Ver- pflichtung, das angerufene schledsrichterliche Amt zu verwalten. b.) Zur Gältigkelt eines solchen Compremisses wird erfordert: ½) die rechtliche Fählgkeit der Parteien, sich vertragsmäßig verblndlich zu ma- chen; daher der Gemeinde-Ralh in dieser Bezlehung die glelche Prä- fung, wie bel dem Erkennen über Centracte überhaupt anzustellen hat; #) elne unzweldeutige Erklärung der Parceien darüber, daß ste dem Ausspruch des Gemelnde Rathes, obschon demselben in dieser Rechts-Sache sonst kelne Gerichtsbarkelt zustchen würde, sich unterwerfen wollen. — Diese Erklärung muß zu Protokoll gebracht und von den Parteien, wenn von ihaen nicht elne eigene Vertrags= Urkunde zu den Acten übergeben wird, in jenem unterschrieben werden. Tc.) Die Gemelnde = Räthe baben in solchen Fällen ebendasselbe Verfahren zu beobachten, welches im Edicte füär diejenigen Rechts. Streitigkeiten vorge- schrieben ist, in denen ihne: kraft des Gesetzes die Gerichtsbarkeit zusteht. d.) Die schiedsrichterlichen Erkenm#sse der Gemelude-Rühe kbunen sowohl aus den, in dem Land-Recht Tbeil I. Ti:. o. F. oom Aus spruch u. (. w. bestimmten, als aus den gemelareih'ilichen Geünden angefechten werden. Ueberdieß wird den Parteien das Rechts-Mittel der Berufung (Appel= lation) an das Oberamts-Gerlcht gegen dergleichen Erkenntolsse eingerdumt, es mag deshalb bep Eingehung des Compromisses ein befonderer Vorbehalt gemacht worden seyn, oder nicht. e.) Bei Ergreifung dieses letzteren Rehts-Mittels muß eben dieselbe Förmlich= kelt beobachtet werden, welche für die Appellatlon gegen untergängliche Ur- theile (9. 10. des Ediets) festgesetzt ist. Auch sindet hler dasjenige seine