680 volle Anwendung, was uͤber die Belebrung der Partelen, die Obliegenheit des Orts Vorstehers, und den welteren Rechtsgeng bei dem Oberamts-Gerichte und dem Kreis= Gerschtshefe, so wie über die Zahl der Instanzen, durch dle . 10. 11. und a. des Edikts in Bezlehung auf untergängliche Strel#t- Sachen bestimmt wird. B. Zum zweiten Abschnitte des Edikts: „Von der Rechts--Pflege durch die Oberamts--Gerichte.“ 9. 10. 15 Vesetzung In Bezlehung auf die Besetzung der Oberamts-Gerichts = Kolleglen und das mW Stimm-Recht der gewählten Gerichts= Beisitzer, wird, unter Abänderung der Be- leglen. stimmurgen des Edikts F. 56. 60. 61. 1 45. 146. 194. und à15, soferne dadurch die Berechilgung zu elner entscheldenden Stimme auf dre! und bezihungsweise zwei solcher Bessiser beschränkt ist, hlermit Rachstehendes festgesetzt: Der Okeramts-Richter ist verbunden, zu jeder Gerichts-Sitzung, mag dleselbe durgerlichen ##### Streuugretten oder solchen Strafrechts-Sachen, deren Entschel- dung nach F. 2194. Nro. 2. des Edlkis zur Competenz der kolleglalisch gebildeten Oberamts-Gerschte gehört, oder anderen gesetzmäßsg vor den betztern zu verhandelnden Gege:ständen gewidmet seyn, sämmtliche gewhlte Gerlchts-Beisiszer, soferne nicht elner oder der andere derselben nach den Bestimmungen des Edlkts 9. 50. und F. 6#. von der Thellnapme an einer Verhaydlung oder Enescheldung ausgeschlossen ist, vorzuladen. Die Verskumung dieser Vorschrift wird zwar geahndet, hat jedoch kelne Rich- tigkeit des Verfahrens zur Folge. Allen erschlenenen Gerichts = Beisitzern steht ein gleiches Stimm- Recht zu. In Ansehung der Zohl von gewählten Gerichts-Beisitzern, welche nach Be- schaffenheit der Fälle zur Theilwohme an der Verbandlung oder Entscheidurg als nothwendig erfordert wird, verbleibt es übrigens bei den Bestimmungen des Edikts. (y. 56. 6.. tc.)