681 . 11. So west es thunlich ist, sind zur Fällung jedes gerlchtllchen Erkenntnisses, wel- ches in Rechts-Kraft übergehen sell, so wie zur Er##ffnung einer solchen Entschel- dung, ebendleselben Gerichts-Beislaer zuzuziehen, welche der Instruktion des Pro- cesses angewohnt haben. Wenn jedoch dlese Vorschrift nicht befolgt werden konn, sor wird eine Nichtigkeit des Verfahrens oder der Emtscheidung dadurch nicht begründet. s. 13. Raͤcksichtlich der Art des Verfahrens bei den Oberamts-Gerichten in buͤrger- I5 Ordentli. lchen Rechts-Streirlgkeiren, hat es bei der allgemelnen Bestimmung des Edikts r ereb-, (#. Jo.) fein Bewenden, doh die mändliche Verhandlung die Regel bilden foll. Aen vrrs-r In Gemähhelt dleses Grundsatzes muß selbst alsdann, wenn die eine Partel Sochen: von der, nach den folgenden Bestimmungen ihr eingeräumten Befugniß der schtiftli-= 7) Art des chen Recht#-Vertheldlgung Gebrauch macht, gleichwohl dle andere Partel, im Falle arnien fie auf mündliche Verhandlung ührerselts sich beschränken will, damit zugelassen amts, Gerich= werden. ten. Auch kann in kelnem Falle, selbst wenn unter den hlernach angegebenen Vor- aussetzungen bis zur Durlik schriftlich gehandelt worden, Eine mündliche Ver- handlung der Parteien oder ihrer Anwälte, vornehmlich zu Festsetzung des Strelc- Punktes, bel der Instruktlon des Proresses und vor dem Bewels-Verfahren um- gangen werden. # 1. Als Ausnahme von jener Regel wird jedoch ein schriftliches Verfahren nach folgenden röheren Bestimmungen zugelassen: a.) Den Partelen ist zu jeder Zelt der schriftliche Vortrag von Klage und Ant- wort, nach der fresen Wahl elner jeden derselben (vergl. y. 12. oben) ge- stattet. Hlerdurch werden die s. 72. 82. 84. und gqö. des Edikts modisicitt. h.) Eine schriftliche Replik ist auf Bitten der Partei und nach Erforderniß der durch das Gericht zu ermessenden Umstände, zulässtg. — Das Gleiche gilt von der Duplik.