5) Uebersicht der Streit- Verdilltnisse. 687 Durch dlese Bestlimmungen erhält der . vo. des Edikts, in dessen fünfrem Ab- sche, sodann J. 62. F. 31. und der Schlaßsatz des 9. 95. — von selbst eine Ab- änderung. 9. 18. So ole nach F. 2:21. des Erikts dle schriftliche Rechts= Auefährung nach dem Bewels-Verfahren entweder ven der Parei selbKt eder von elnem zur Rechts-Pra- ris legitimlrten Rechts-Freunde versaßt seyn muß; so dürfen auch die nun gestatteten elgentlichen Schriftsätze bei der Instructlon des Processes und vor dem Beweis= Verfahren (eben s. 15.) so oft damit eine Rechts-Ausfährung verbunden wlrd, nur dann von dem Gerichte engenommen werden, wenn sie entweder pon der Partei oder von elinem Advokaten verfaßt fad. Wellen dagegen die Parteien bel dem mündllchen Verfahren vorx oder an der zur Verhandlung bestimmten Tagfahrt einfache schriftliche Erklärungen, als Geunklage der mündlichen Verhandlung übergeben; so ist ihnen solched ulcht nur freigestellt, sondern sie können sich auch zu deren Entwerfung irgend eines Dritten, der ihr Vertrauen besttzt, nach freler Wahl bedlenen. Durch vorstehende Besiimmungen wird der F. 71. des Edikts modlsickrt. . 19. In Anschung der Belziehung von Adookaten fuͤr dle zur Rechtswohltbat des Armen= Rechts zugelassenen Partelen, verbleibt es übrigens bel den gesetzlich befle- benden Grundsätzen und dem Gerichts-Gebrauche. A 2o. Die im g. 101 des Edlkts angcordnete Ueber sicht der Streit= Verhält- nisse soll alsdann entworfen und den Parteien vergelegt werden, wenn nach der Ueberzeugung des Gerichts durch die vorausgegangenen Verhandlungen alle erhebli- chen und unter den Partelen noch bestrittenen Umstände, so viel als thunlich aus- gemittelt find. 4 Der Zweck derselben ist, in gedrängter Zusammenstellung die streiilgen Thatsa- chen von den unstreltigen, die erheblichen von den unerheblichen auszuschelden, durch weitere Vernehmung der Parteien Flerüber den Streltpunkt nach seinem ganzen Um- fenge, so weit es nach der Lage der Sache nur immer e#glich #st, ins Licht zu setzen