637 die im (. 1 20. festgesetzte (Gegenäberstellung der Zeugen und der arkelen bei dem Schlusse des Bewels-Verfaohrens — fällt als überffässsg binweg. Auch kann nun von irgend einer Beschränkung rücksichtlich der Auffährung neuer Zeugen über ebendieselben oder über gerade entgegengesetzte Beweiepunkte, in- soferne nur solche Zeugen im Laufe der Bewelefrist genannt werden, nicht mehr die Frage seyn. . Die in den 9#. 125 ff. des Ediks enthaltenen Bestimmungen über das Con- Contuma- tumaclal-Verfahren finden lhre Anwendung sewohl aledann, wenn Tagfahrten, wel- che zur mündlichen Verhandlung argeordnet waren, versäumt worden sind, — als auch in Fälen elner Versäumniß der zur Elvpreichung von Schrifesätzen bestimmten Termine. ##. 426. Bei den mündlichen Verbandlunzen trikk, nach der Vorschrift des Edikts im #. .,, der Rechis -Nachtheil elnes singlrien Bekenntnisses unter den gesetzlichen Voraus s#etzungen auch alsdann ein, wenn eine Partel beharrlich, und nachdem ihr diese rechtliche Folze deutlich vorgehalten worden, sich weigert, auf die ihr vom Rlch- ter vorgelegten Fragen bestimmte Erklárungen zu geben. Wenn in Schrlftsätzen unbestimnne Erklärungen enthalten sind; so muß bei der Veorladung zu der nüchsten mündlichen Verhandlung (F. 12.) dle Partei mit dem Rechts-Nachlbeile des finzirten Bi#ken#tulsses ausdrücklich bedroht werden, und es ist sodann derselbe im Falle des Richt-Erschelnens der Partel zu erkennen. Er- scheint aber betztexe bei dieser Verhandlung; so irlit erst bei beharrlicher Verweige- rung einer bestimmten Erklárung der Rechts-Nchthell auf eben dleselbe Weise ein, wie für das mündliche Verfahren im F. 131. des Edikts festgesetzt ist. Hlernach wird die ebenerwähnte Seelle des Edikts, in Anwendung auf das aus- nahmsweise gestattete schrlftliche Verfahren, näher erläutert. 26. Der wlrkliche Eintritt eines Rechts-Nachtheils des stlllschwelgenden Zugeständ= nisses ist außer den im F. 137. des Edikts bestimmten Veraussetzungen unter Nro. 1—4 In Ansehung derjenigen Parteien, welche sich im Kbulgrelche befiaren, cial-Verfah- reu.