10) Entscheĩ- dung; Mit- theilung des faktischen Theils der Nelation. 633 und vor den Oberamts-Gerlschten durch Bevollmächtigte handeln, noch 5.) an die beson- dere Bedingung geknüpft, daß jener Rechts-Nachthell nicht blos dem Beoollmächiig- ten, sondern auch der Partes selbst bekannt geworden sey. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch ausschlietzlich auf die bei den Ober- amts-Gerlchten zur Verhandlung kommenden Rechtssachen. „ Ist eine Rechtssache zur Entscheirunge zu bringen, bei deren Instruktlon nach obiger Vorschrift — (F. 20.) die Entwerfung einer sbrmlichen Uebersicht der Streit- Verhältulsse nicht erforderlich gewesen; so genügt es an dem Vortrage des Entwurfs der Entscheldungs-Gründe mit Erwähnung der erheblichen That-Umstände und der Art, wle solche erwlesen flnd. Findet eln ausfuͤhrlicher schriftlicher Vortrag Statt; so steht es dem Gerichte zu, der Parteil, fle mag an dem Publlkations-Termin erschienen seyn oder nicht, auf ihr Verlangen elne vollstaͤndize Abschrift des der rechtlichen Ausfährung zum Grund gelegten faktischen Thells der Relation, gegen die gesetzliche Gebühr aus- zuhändigen. Durch dle erstere der vorstehenden Bestimmungen erhält der F. 145. des Edikts — durch die letztere aber erhalten die 9#y.4%8. und 149. — einen Zusagz. s. 28. Ven den Vorschrlften der eblgen 9##. 11—7) finden die hlernach bezelchneten ihre Anwendung auch bei den hö#eren Gerlchtsbbfen: a.) dle — des F. 20. iIn Betreff des Zweckes und der Wirkung der Ueberslcht der Streit-Verhaͤltnise; b.) die — des #. 21. in Bezlehung auf den Verglelchs-Versuch; e.) die — des s. 22. in Betreff der Ergänzung des Beweis-Verfahrens; d.) die — des s. 23. wegen des Zeugen-Veihdrs; e.) die — des G9. 27. wegen Gestattung der Mittheilung des faktischen Theils der Relatlon; und es werden dadurch die betreffenken Bestimmungen des Gesetzes vom ::. Sep- tember 1819. 1#. 8. 9. und :, modificir#t.