689 ß. 29. Zu dem 9. 164. des Edike, betreffend den Verkanf der zur Gantmasse ge= 111.0 Verfab- hörigen Gegenstände bei Erdffnung des Conkurs-= Berfahrens, wird die nähere Be. ! r7rm stimmung binzugefägt, daß, wenn kein Rekurs eingelegt, oder darauf verzlchret, oder solcher verworfen worden ist, und eine Tagfahrt zur Liquldation und zum Versuch elnes Borg= oder Nachlaß-Vergleichs anberaumt wird, nunmehr zwar nach dem Er- messen des Oberamts-Gerichts soglelsch zum wirklichen Verkaufe der die Gantmasse bildenden Gegenstände geschritten werden darf, hlerbel jedoch, in soferne es ohne wesentlichen Rachthell geschehen kann, nicht nur die Genehmigung der Gläuki= ger, sondern auch für den Fall eines Vergleichs die weltere Rücksprache mit dem: Gemeinschuldner vorbehelten werden foll. Hlernach darf, der Regel nach, die Veréußerung in dem angegebenen Zelt- punkte noch nicht bestätigt und vollzogen werden. 1 3 O# Ju dem s. 166. des Edikts wlrd festgesetzt, daß die Verladung zur Liqui- dations-Verhandlung in allen Föllen oler Wochen vor der hierzu bestimmten Tag- fahrt erlassen werden soll. Sedann wird zum Schlußsatze eben dleses Paragraphen blermit ausdrücklich er- klär#: Daß auch bei Gantmassen von fünfbundert Gulden oder darunter eine schrift- liche Ausfübrung zur vollständigen Rechts-Vertheidigung nach Bewandtniß der Sache zuxelossen ist; wle solches durch den 9. 179. Nro. III. 2. des Edikts bel Massen über fünfhundert Gulden gestattet wird. Auch ist die Bestlmmung eben dieses Schluß S##es det FK.# 163. hinsichtlich der Elmeichung schriftlicher Recesse dahin: näher erléutert: Daß — wenn nicht aus besonderen Gründen die Gegenwart eines Gläubigers oder- seines Bevollmächtigten erfordert wird, es, statt des Erschelnens, an der Elnrei- chung eines schristlichen Receles vor oder an dem Tage der Liquidations-Ver- bandlung genügt; wie dann auch den Erschelnenden unbedingt gestattet ist, vor oder an dieser Tagfahrt besopdere Erklärungen, als Grundlage der mändlichen. Berhandlung, schriftlich zu übergeben. (vergl. oben #. 16.) 3