690 9. 51. Zu dem F. 1 71. des Edlikts wird der letzte Absatz dahln abgeändert, daß in denjenigen Faͤllen, in welchen nach den Bestimmungen des Edikts das Prioritaͤts- Erkenntniß nicht sogleich nach der Liquidatlon von dem Oberamis-Richter und dem Gemeinde-Rath ausgesprochen werden kann, die Fällung desselben vor dem auf die gewdpuliche Weise besetzten Oberamts-Gerichte geschehen foll. Es findet daher rie am Schlusse des F. 171. angeordnete Beizsehung des er- sten Orts-Vorstehers des Gemeinschuldners mit vellem Stimm-Rechte vicht mehr Statt: dagegen genägt es auch nicht an der Theilnabme von zwei ordentli- chen Beisitzern des Oberamts-Gerichts, sondern es müssen deren drei zugegen seyn, vorbehältlich des vollen Stimm-Rechts aller übrigen erscheinenden Gerichts-Beisszer. (# 10. oben). Hierdurch erleidet zugleich der Satz IV. des y. 19. ebendlefelbe Abänderung; wie denn uͤberbaupt die gegenwaͤrtige Bestimmung auf alle und jede Gant-Sachen, die Masse mag über fünfhundert Gulden betragen oder nicht, in glelcher Art an- wendbar sst. #bh. 32. Zu dem s. 130. des Edikts wird hinsichtlich des Praͤjudizes gegen die auf die Vorladung zur Liquidations-Verhandlung nicht erschienenen Glaͤubiger folgende naͤhere Bestimmung gegeben: Unbekannte Gläubiger werden mit ihren Ansprüchen an die Masse gänzlich aus- geschlossen. — Ebenso bleiben die Forderungen bekannter Gläubiger unbeachtet, wenn ihre Ansprüche nicht schon aus den Gerichts-Abkten ersichtlich Knd. Tritt dagegen der letztere Fall ein; so sind die Ansprüche zwar zu berücksichtigen und es finden auch bei solchen nicht erschienenen bekannten Gläubigern die in den 9y9. 1 51 und ½-0. des Edikts aufgestellten Regeln für das Beweis: Verfahren ihre Anwendung: es bat jedoch der saumselige Gläubiger den der Gantmasse durch sein Ausbleiben etwa