691 verursachten Schaden zu vergäten; auch ist er bel Borg= und Nochlaß Vergleichen als der Mehrheit der Gläubiger selner Kategorle beitretend anzunehmen. F. 38. In Beziehung auf dle Bebondlung der Gant: Sachen im Allgemeinen, olrd noch ausdrücklich Folgendes festgesetzt: 1.) In bedeutenden und schwlerlgen Cencurs-Fällen kann auch bei den Oberamts- Gerichten auf den Antrog der Glubiger oder von Amtewegen ein Concurs-= Vertreter (Tonteadictor), dessen Obllegenhelten und Verrichtungen nach den überhaupt hierüber bestehenden geseblichen Grundsätzen zu bemessen sind, ernannt werden. 2.) Auf gleiche Welse kann in wichtigen Gant-Fällen von den Gläublgern ein Ausschuß aus ihrer Mitte erwählt werden. Der Wirkungskrels desselben ist bei seiner Bestellung durch die Gläubiger festzusezen; in Ermongelung einer solchen näberen Bestimmung aber hat eln solcher Ausschuß die Ge- sammtheit der Gläublger in allen denjenigen Fällen zu vertreten, in welchen das Oberamts Gericht mit denselben über erhebliche Verwaltungs-Verfü- gungen, namentlich über die Veräusserung der Masse (9. 31. oben), Rück- sprache zu nehmen verbunden ist. Das Rechts-Verhältniß des Ausschusses zu jener Gesammtheit ist nach den gesetzlich bestehenden Grundsätzen über den Mandats-Contract zu beurthellen. 8. 34. Die Bestlmmunge# des gegenwätigen Gesetzes treten mit dem ersten Oltober 1832. bel sämmtlichen Gerichts -Instanzen Unseres Königreichs in volle Wlrk- samkeit. Schluß.