696 8) Des Departements der Finanzen: Des Kbdnigl. Steuer= Colleglum. r“n Die zu Erhaltung und Belebung des Hanudele und der Schiffahrt in Friederichshafen erneuerten frühern Privilegien betreffend. Do Se. König'. Mojestät zu Er- a) den Eingangs-Zell von dem über haltung und Belebung der Handels und Friederichshafen eingebenden Reis dem der Schiffartbin Friederichshafen durch bochste Transtto-Zoll gleichgesetzt, uad Reselution vom 2z. Januar d. J. nicht b) den Tronsilo-Zell von den über eben nur die Fortdauer der bisber in Bezlehung diese Zollgärte kommenden Wegsteinen auf den Transito-Zoll, das Wag-Lager= auf : kr. P. Centner herabgesetzt boben; und Bruͤcken-Geld Statt gehabten Privi. so wird solches biemit zur allgemeinen Nach- legien auf fernere drei Jahre genehmigt, richt teaunt gemacht. « sondern ouch, zu mdglichster Vermehrung der zur Räckfracht dienenden Elagangs- Güter, auf gleiche Dauer von drei Jah- Auf belondern Befehl. ren: Jäger. Stuttgart den : 4. September 1822, b) Die Anwendung der diesseitigen Zoll= und Handels= Gesetze bei dem Verkehr mit Hessen- 6 Darmsiodt betresfend. In der Instruktion vom 1. Juli d. J. Nechdem nun die Großherzoglich= zu Vollzlehung der unterm : 1. Juni erlas Hessische Regierung in einer bieher ab- senen Kbönigl. Verordnung in Zoll= und gegebenen Erklrung den Entschluß ausge- Hondelé-Sachen hat man sich lm Abschnitt V. sprecken hat: · vorbehalten, den Königl. Ober-Zollämtern Eln selbstständiges Grenzzoll-System jedesmal die Länder bekannt zu machen, anzuerdnen, und mlttelst desselben den welche in Folge der mit ihren Regierungen durch die Verordnung vom :4. Juni getroffenen Vereinigung von der Anwen- d. J. bekannt gemachten dlesseitigen dung der hbbern Zille ausgenommen wer- Maßregeln in Zoll-und Handels-Sachen den. belzutreten,