und demnach die Voraussetzung eingetreten ist, unter welcher die in den Artikeln 4. und 6. jener Verordnung vorgesehene Ausnahme Statt findet; so wird den Kbnigl. Ober- Sollämtern hiemlt zur Nachachtung erkffnet: Daß die im Großberzogthum Hessen erzeugten Weine, Branntwelne, A#l- queurs und Essige, so wle dle daselbst bervorgebrachten, in der Verordnung vom 24. Juni d. J. benanpten Fabri- kate, in so welt deren Ursprung auf die lim Abschnt#tt 1V. der Instruktlon vom 1. Juli vorszeschriebene Weise darge- than wird, bel ihrer Elnfubr Iin das Königreich mit dem Tage der Bekannt- werdung gegenwärtiger Bestlmmung gegen die vorigen, vor dem :4. Juni d. J. festgesetzten Zölle, zuzulassen sind. 697 Zugleich wird den Ober= Zellämterm im Allgemeinen dle Belehrung gegeben, daß bel den erforderlichen obrigkeitlichen Ur sprungs = Zeugnissen das bloße Vickit der Amtsstelle oder die amtliche Beurkundung der Aechiheit der Unterschrift auf der von dem Producenten oder Fabrikanten ausge- stellten Waaren: Deklaration nicht genägen, sondern daß solche Zeugnisse elne ausdräck- liche obrigkeitliche Bestätigung der Angabe des Versenders oder Verkäufers über den Ursprung der Waare enthalten, und mit dem Amts-Siegel versehen seyn mässen. 2 2 Stuttgart den :6. September 1822. Auf besondern Befehl. Bacmeister. Dienst -Erledigungen. An der fänften Klasse des Lyceums zu Täbingen, (welche für Schüler von 11—16 Jahren bestimmt ist) wird mit dem Ende des laufenden Schuljahrs elne Lehrstelle erledlgt. Der neue Lehrer hat auf jeden Fall fünfzehn wochentliche Lehrstunden Cfünf in griechischer Sprache, drei in bebräischer, drei in latelnischer, elne in deutscher, zwel in Geschichtre, eine in Geographle) zu über- nehmen, wofür der Gebalt in Geld, mit Etuschluß der Schulgelder 520 fl. beträgt. Nach Umständen könnten dozu noch 6—) weitere Lebrstunden in der DPbilologie und Religion kommen, in welchem Fall der Ge- halt für sämtliche 21—:2: Stunden 3½0 fl. betragen würde. Die Bewerber haben sich,