Nro. 63. Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Sonntag den 29. September 1633, 1 1. Unmittelbare Köanigliche Keine. Dekrete. II. Verfügungen der Departementé. Des Departements der Finanzen: Des Kbulgl. Steuer-Collegium. Verordnung, in Beziehung auf die Einfuhr-Abgabe von dem Baierischen Eisen, den Weinen und Weinmosten. N dle Königl. Württembergische und die Koͤnigl. Balerische Reglerung überein- gekemmen find, sowohl in Ansehung des Eisens als auch der Welne, in so weit dlese Gegenstände in den gegenseitigen Staaten bervorgebracht werden, einen gleichfbrmigen Eingangs-Zoll bei der Einfuhr derselben von dem einen in den andern Staat anzu- nehmen, und die Königl. Balerische Regle- rung die Versscherung ertheilt hat, dlese Uebereinkunft mit dem 1. Oktober dleses Jahrs in Wirkung treten zu lassen; so wird hlemlt in Vollzlehung der Kbnigl. Verord- nung vom à4. Juni dieses Jahrs folgendes besitmmt: 1.) Der in dem Artlkel 6. dieser Ver- ordnung auf alle Gattungen rehen und abgeschweißten Stahls, Stab-Stangen- und Saln-Eisens, auch Gußwaren ge- legte Joll von drei Gulden 20 kr. vom