Centner, wird hiemit fuͤr die in dem Koͤnlgrelch Baiern erzeugten und nach Württemberg eingeführten gleichartigen Waaren, nachdem die Kbnigl. Baleri-- sche Regierung ihren Eingangs-Zoll für dle diesseitligen gleichen Fabrikate auf zwei Gulden 50 kr. zurückgesetzt hat, unter Beräcksichtigung der Ver- schiedenhelt des Gewschts auf zwei Gulden acht Kreuzer vom Wiestembergischen Centner herak- gesetzt. Eben so wird 2:.) In Uebereinstimmung der von der Kbulgl. Baierischen Regierung ausge- sprochenen Ertasßigung des Eingangs- Zolls: a)für dle dlesseltigen Weine von 5 fl. auf 3 fl. vom Balerlschen Centner, und b)) für die Weinmoste von 3 fl. 20 kr. auf 2: fl. vom Baierischen Centner bledurch verordnet, doß unter Räck- sichtnahme auf die Verschiedenbeit des Gewichts vom 2. Oktober 1322 an er- hoben werden soll: a) von den in den verschiedenen Pro- vinzen des Konigreichs Baiern er- zeugten Weinen zwei Gulden dreißig Krenzer vom Württembergischen Centner, b.) von den daselbst erzeugten Wein- mosten ein Gulden olerzig Kreuzer vom Würtiembergischen Centner. 5.) Als Weinmost wird nur derjensge neue Wein angenemmen, der während des Herbsts, und spötestens bis zum 11. November elaschlleßlich elngeführt wird. Aller nach dlesem Termin eingefuͤhrte neue Wein unterliegt der Abgabe von zwei Gulden dreißig Kreuzer vom Centner. 4.) Dlie Ober-Zollämter haben sich bei der Anwendang dieser Bestimmungen nach der in der Verordnung vom :4. Junl d. J. und in der Iunstruktlon des Steuer-Cokleglums vom 2. Juli enthaltenen Vollzlehungs = Maßregeln zu achten. Nementlich sind die eingeführten Welne und Welnmoste nur bei den Ober-Zolläm- tern und nicht bei den Unter-Zollstellen zu verzollen. Auch sind die Ursprungs= Certifikate auf die in jenen Bestimmungen vorgeschrlebene Weise zu fordern. Stuttgart den 23. September 1822. Auf besondern Befehl. Barmeister.