#n Versehung einer dffentlichen Stelle für unflg erklärt, und zu einer oler- #jehentägizen Gefängniß#trafe, so wle zum Ersatz des verursachten Schadens und eines angemessenen Theils der Unter- suchungs-Kosten verurthellt. Den :. August ist: . gegen den bel dem Oberamtsgkr#chte Calw in Untersuchung gekommenen Buch- druckergeseklen Franz Paul Baumeister, von S.hrezheim, Baleru'schen Landge richts Dillingen, wegen Ehebruchs und mehrerer klelner Hausdiebstähle, neben der Verbludlichkeit zu Bezahlung selner Haft= und der Hälfte der aufgelaufenen Untersuchungs Kosten, elne selner körper- lichen Beschaffenhelt angemessene oler- monatliche Festungs-Arbeitsstrafe er- kannt worden. Den 5. August wurden verur theilt: Georg Adam Finkbeiner, von Göttel- fingen, Oberamts Freudenstadt, welcher bei dem Oberamtsgerichte Calw in Unter- suchung kam, wegen großen und ausge- zelchneten Dlebstahls und wegen einer welleren zwar kleinen aber ausgezeichne- ten Entwendung, neben der Verbindlich- kelt zum Ersatz des Schadens, soweit die- ler uscht berelts gelelstet worden K, seiner Haft-Ajungs-- und der sämtlichen Unter- 741 suchungs-Kosten, iu einer fünfmonat- lichen Festungs= Arbeitsstrafe; und 4. der bei dem Oderamtsgerichte Calw in Untersuchung gekommene Johann Giorg Kien, von Wilddorf, Oberamts Nagold, wegen dritten Diebstahls uad Bertelns, neben der Verbindlichkeit zum Ersatz des Sch#dens, soweit solcher nicht bereits ge- leistet worden, so wie zu Bezahlung sei- ner Haft= und sämtlicher Untersuchungs- Kosten, zu einer sechsmonatlichen Zuchthausstrafe in Markgrbningen, nebst einem Willkomm von 25 Streichen, und zu nachheriger Einsperrung in ein 8Spangs= Arbeltehaus bis zu erprobter Biserung, wenigstens aber auf die Dauer von drei Monaten. Den 9. August ist: 5. Matthäus Schub, von Ghunlugen, Oberamts Tübingen, wegen wiederholten Vagirens und Angabe eines falschen Na-- mens und Wohnorts vor der Obrigkeir, neben der Verbindlichkelt zum Ersatz seiner Haft= und der Untersuchungs-Ko- sten, zu einer oiermonatlichen seinen kbrperlichen Umständen angemessenen Zucht- bausstrafe in Markgrbningen, und zu nachberiger Einschließung in ein Zwangs- Arbeiltshaus bie zu erprobter Befserung, jedoch wenigstens auf die Dauer von vier Monaten mit der welteren Bestimmung