b) der gewesene Gemeinde-Pfleger Em- bardt, von Althelm, wegen Führung einer Nebenrechnung und anderer Ver- gehen, neben Unféhiskeits= Erklä- rung zu Bekleidung eines öffentlichen Amtes zu einer vierwöchigen Fe- stungsstrafe; (D) der gewesene Gemelnde-fleger Johann Gläsle zu Altheim, wegen Elnolli- gung in eine Nebenrechnung und Ne- benumlage, mit Thellnahme an der ge- setzwidrigen Verwenduug der Gemeinde= gelder, auch einlger Dieastnachläßzigkei- ten, neben Unfählgkelts-Erklárung zu Bekleidung elnes bffem#lichen Amtes, zu einer vierwbchlgen Festungsstrofe; d) der gevesene Gemeinde-Pfleger Georg Frey zu Altheim, wegen Führung einer Nebenrechnung, auch Dlenstnachlößlgkei= ten, neben Unfähigkelts-Erklárung zu Bekleidung elnes bffemtlichen Amtes zu olerwdchiger Gefängynißstrafe; zugleich wurde wegen der Kosten das An- gemessene verfägt. Den 1. August wurden verur- tbeilt: 3. der bei dem Oberamtsgerichte Ulm in Untersuchung gekommene Fidel Schnel- der, von Munderkingen, Oberamts Ehin- gen, wegen im rechtlichen Sinne dritten Diebstahls und wlederholter Landstrelcherei, neben Verfällung in sämtliche Unterfu- chungs= Kosten, zu einer achtmonatli- chen Festungs-Arbeitsstrafe, mit einfachem Willkomm und Abschied, und nach- beriger Elnsperrung in das Zwangs-Ar- beitspbaus zu Ulm auf die Dauer von weniastens neun Monaten; 4. auf den Grund der von dem Oberames- gerichte Leutkirch geführten Untersuchung Joseph Anton Eisenbarth, von Sei- branz, wegen mehrerer thells großer #beils qnalisicirter und erschwerter, theils in Ge- nessenschaft verübter Diebstähle, und an- derer Vergehen, neben dem Kosten= und Schadens-Ersotz, unter Elnrechnung ei- nes Thells des erstandenen Arrestes zu einer Festungs = Arbeitsstrafe von zwei Jahren; 5. die bei dem Oberamtsgerichte Waldsee in Untersuchung gekommene Barbara Steiner, von Zell am Hammerspach im Großherzogthum Baden, wegen wieder- bolter Landstrelcherei, wiederholten ver- botenen Eintritte in das Kbngreich, we- gen Mitwissenschaft und Thellnahme an elnem unter erschwerenden Umständen ver- übten Dlebstahl und anderer Vergehen, neben Verfällung in elnen angemessenen Thell der Untersuchungs-Kosten, zu einer siebenmonatlichen Zuchthausstrafe zu Ludwlgsburg und nachheriyer Ausweisung 5