2 10 16. schung elne ein und einhalbjährige Festungs-Arbeitsstrafe erkannt. Am :. August wurden verur- theilt: . der bei dem Oberamtsgerichte Ravens- burg in Umersuchung gekommene Andreas Erb von da, wegen eines greßen, ersetz- ten aber sechsten Diebstahls im rechtlichen Sinne und wegen wlederholten Bettelns, neben Zuscheidung sämtlicher Kosten zu einer ein= und einolerteljährigen Zuchthausstrafe zu Markorbningen und nachheriger Einsperrung in das Zwangs= Arbeitehaus zu Ulm, bls zu erprobter Bese serung, wenlgstens aber auf die Dauer von ein und einem halben Jahre; Matibius Tbeurer, von Greuth, Oberamits Ravensburg, welcher bel dem Oberamtsgerichte Waldsee in Unterfu- chung kam, wegen kleinen ersetzten aber olerten Diebstahls im rechtlichen Sinne, wegen Fälschung, wiederholter Landstrei= cherei und anderer Vergeben, unter Ver- fällung lin einen angemessenen Theil der Ustersuchungs Kosten zu einer zehnmo- natlichen Festungs-Arbeltsstrafe und nachheriger Einsperrung in das Zwangs- Acbeitshaus zu Ulm bis zu erprobter Bes- serung, wenisstens aber auf dle. Dauer von einem und einem Hhalben Jahr, 756 17. zugleich wurde verordnet, daß derselbe nach Entlassung aus dleser Anstalt unter strenge ortspolizelliche Aufsicht gestellt werden soll. An demselben Tage wurde!: auf den Grund der von dem Oberamts-= gerlchte Klrchheim vorgelegten Unterfu- chung gegen Friedrich Belizer, von Urach, wegen elnes zwar klelnen und elnfachen, aber in Genossenschaft verübten und im rechtlichen Sinne wlederholten Diebstahls, auch wlederhelter Landstrei- cherei, neben Verfällung in elnen ange- messenen Thell der Untersuchungs-Kosten eine zwelmonatliche Zuchtbausstrafe zu Markgrdalngen und nachberige vier- monatliche Einsperrung in das Zwangs= Arbeltshaus zu Rottenburg erkannt. Den 29. August wurde: éÖder bel dem Oberamtsgerichte Wiblin= gen in Untersuchung gekommene Joseph Ege, von Pfraunstetten, wegen zweser klelner und elnfacher, aber den dritten Räckfall constitulrender Diebstähle, unter Verfällung in die Kosten, zu elner neun- monatlichen Festungs-Arbeitsstrafe und nachheriger fünfmonatlicher Reklusson ln das Zwangs= Arbeitshaus zu Ulm verurtheilt. 8