s 762 II. Verfügungen der Departemests. Des Departements der Finanzen: Des Finanz-Ministerium. Die periodischen Berichte über die Weingefälle der Finanz-Verwaltung betieffend. Um in Ansehung der sogenannten Herbst- berschte und Weintabellen Gleichfbrmigkelt zu erzlelen, und zugleich die hierauf sich be- ziehenden Geschäfte der Kaweral-Beamten zu verelnfachen, wird zur Nachachtung so- wohl für dieses, als dle känftigen Jahre folgendes verordnet: 1.) Von denjenigen Kameralämtern, wel- che Weingesälle zu verwalten haben, ist stau der bisberigen tabellarischen Roch- berbst-Berichte, (Staats= und Regle- rungs-Blatt von 2606. S. 728) deren Fertigung nun unterbleibt, sogleich nach vollendetem Keltergeschäft die in der Kameral, Rechnungs-Jastruktion F. 85. ohnehln vorgeschelebene Herbstrechnung der betreffenden Kreis-Finanz-Kammer einzusenden. In dieser Rechnung wer- den insbesondere » a) auch die verpachteten Weingefaͤlle nach dem angenommenen Durchschnitts-Be- trag in Einnahme gestellt und in der Ausgabe unter Angabe des Geld-Sur- rogats als verkauft behendelt; b) bel den wicklich verkauften Weinen die erzlelten Hreise für die verschle- denen Quamitäten angegeben; am Schlusse der Rechnung aber wlrd je- desmal noch angehängt c) ein Verzeichniß der unter der Kelter durch andere Beamtungen abgegebenen, so wie der nicht geleisteten und demnach auf andere Welse noch zu berichtigen- den Ausgaben an Besoldungen u. s. w.; d) eine Uebersicht der in den einzelnen Gefaͤllorten stattgehabten hoͤchsten, mitt- lern und nledersten Herbstpreise, und endlich e) elne Schaͤtzung des Werths der fuͤr die Finanz-Kammer elngekellerten Weine. 2.) Jene Kamerolämter, welche kelne Weingefälle zu verwalten, gleichwohl aber Wein-Ausgaben on Beseldungen urd dergl. zu bestreiten haben, l#gen zu gleicher Zelt der vorgesetzten Finanz- Kammer blos elne kuzze Anzelge vor, ob und wle dlese Ausgoben beil ondern Aemtern unter der Kelter beiichtigt worden, oder eb und welche derselben unberichilgt geblieben sepen.