0 769 Den 12. September wurde: 2. Cbristlan Ebrler, von Meriazell, Ober- amts Oberndorf, wegen tbätlicher Wl- derleplichkelt gegen zwei Gensd'armen und Mißhandlung des einen derselben, neben der Verbludlichkeit zu Bezahlung seiner Hast= und 3 der Untersuchungs- Kosten, mie elner sechsmonatlichen Festungs-Arbeltsstrafe belegt. bluger Oberamts-Verband, sodann wegen Betrugs belm Einzug berschledener Zehent-Surrogat-Gelder, so wie megen Eigenmächtigkeit bei demselben, und end- lich wegen fälschlicher Beurkundung des Kassen-Sturzes des Gemeinde-Pflegeis Friesch, neben Entsetzung von seiner Schultheißen = Stelle und Unfäöbig= keits-Erklärung zu Bekleldung eincs bffeurlichen Amtes, #u einer fünf und einhalbmonatlichen Festungs= Ar- beitsstrafe, und An demselben Tage ist: 5. auf dle von dem Oberemtsgerichte Tutt- lingen geführte Untersuchung: a) gegen Christine Oeffinger, von Tos- b) der vormolige Gemeinde= sleger Frlesch, von Kusterdingen, wegen ge- fährter Nebenrechnungen und mehrerer zu Bedeckung derselben veräbten Fäl- schungen, erschwert durch betrügeruche Verrechnung falscher Kriegskesten gegene über von dem Tübinger Oberamts-Ver- band, sodann wegen unordentlicher Kas- sen-Verwaltung und eines dadurch ent- standenen Restes von 541 fl. #3 ke., endlich wegen eigenmächtiger Zeignung von vler Wagen mit Heu aus dem Ge- meinde Vorrath, neben Unfäbigkeits= Erkläárung zu Bekleldung eines d#ffent- lichen Amtes zu einer fünfmonatlls " chen Festungs-Arbeitsstrafe verurtheilt, und jzuglelch rücksichtlich des Schodens= Ersatzes und der Un'ersuchungs-Kosten das Angemessene verfügt worden. singen, wegen mehrjäbrig fortgesezter und gewerbsmäßig getriebener, theils durch Genossenschaft tbeils durch Fäl- schungen und Mißbrauch belliger Gegen- stände erschwerter, grober und bedeuten- der Betrügereien, sodann wegen Be- trugs -Versuchen, Verleitung m hrerer Personen zur Beihälfe zu Betrügerelen, Medikastrireus und bartnäckigen Lügens und Läugnens vor Gericht, eine ihrer körperlichen Beschaffenbeit angemessene zwei und einbalbjährige Zecht- bausstrafe in Ludwigsburg und nachhe- rige Einsperrung in ein Zwangs-Arbeite- haus bis zu erprobter Besserung, we- nigstens aber auf die Dauer von einem Johr, und