790 b) gegen Andreas Pfruͤnder, von Schura, Oberamts Tuttlingen, wegen Miturhe- berschaft an einem an dem Renodator Mahler verübten mit Fälschung rer- bundenen Betrug, sedann wegen Theil- nahme an mehreren durch Fälschungen und Micßbrauch beltliger Gegenstände erschwerten Betrügereien und beziehungs- weise Betrugs-Bersuchen, Verfertigung eines falschen Heimathscheins und einer falschen Kundschaft, auch Gebrauchs des erstern, so wie endlich wegen der der Oesfinger mlitelst elner Fälschung geleisteten Belbülfe zum Medlkastriren unter Elnrechnung elines Theils des ven ihm erstandenen Arrests, noch eine sei- ner kbrperlichen Beschoffenbeit angemes- sene oiermonatliche Zuchthausstrafe in Heilbronn erkaunt, auch in Betreff des Schodens-Ersatzes und der Unter- sachungs -Kosten das Angemessene ver- fügt worden. Den 13. September wurde: 4. gegen Friedrich Sauter, von Hildelj- hausen, Oberamts Herrenberg, wegen wiederholten Diebstahls, neben der Ver- bindlichkeit zu Bezahlung seiner Haft- und der Untersuchungs= Kosten eine drei und einhalbmenatliche Festangsstra- fe ausgesprochen.. Den 16. September ist: 5. Jobann Ludwig Strobel, von From- mern, Oberamts Ballugen, wegen wle- derbolten Diebstahls, neben der Verbind, lichkeit zu Befahlung seiner Haft= und sämtlicher Umersuchungs-Kosten zu elner einjährlgen, seiner kbrperlichen Be- schaffenbein angemessenen Festungs= Ar- beitssirafe und zu nachheriger Elnschlle. ßung in eln Zwangs-Arbeitshaus bis zu erprober Besserung, wenigstens aber auf die Dauer von einem Jahr, und 4. Jebann Georg Riüsi, von Romelebach, Oberamts Täbingen, wegen wlederpolter grober Verbal-Injurien gegen seinen Va- ter, sodann wegen gefährlicher Drohungen gegen dlesen sowobl, als auch gegen seine Mitbärger, und wegen bdchst unanständi- gen Betragens vor Gericht, neben der ihm bereits wegen Verwundung zuerkannten, und in der Rekurs-Instanz bestätigten, von ihm aber noch richt erstandenen zwei- monatlichen Festungs Arbeitsstrafe, zu einer welteren, selnen kbrperlichen Umstän= den angemessenen dreimonatlichen Fe- stungs-Arbeitsstrafe, und zu nachherlger Emnschlleßung in ein Zwange-Arbeltehaus. bie zu erprobter Besserung, jedoch wenig- stens auf dle Dauer von einem Johr, so wie zum Ersatz seiner Haft= und der Umersuchungs-Kesten verurtheilt worden.