807 Am 24. September wurden ver- urtheilt: der bei dem Oberamtsgerichte Ulm in Untersuchung gekommene Marx Theodo- sius Reichert, von Hausen, Oberamts Gelßlingen, wegen Unterschlagung, neben Verfällung in sämtliche Untersuchungs- Kosten und den Ersatz des gestifteten Schadens zu einer viermonatlichen Festungs= Arbeitsstrafe; 14. auf den Geund der von dem Oberamts- gerichte Kirchbeim vorgelegten Unterfu- chungs--Aliten: a) Christoph Diesem, von Kirchheim, sem theils verübten, thells versuchten Diebstaͤhlen, Diebstahls-Beguͤnstigung und anderer Vergeben, neben dem Ersatze des gestifteten Schadens, bezlehungsweise mit solldarischer Verbindlichkeit und dem Ersatze seiner Verhaft= und eines ange- messenen Theils an den Untersuchungs- Kosten zu fünfmonatllcher Festungs- Arbelltsstrafe; 1— 15. auf den Grund der von dem Oberamts- gerlchte Biberach verhandelten Akten: a) Johann Mählschlegel, von Blbe- rach, wegen ehebrecherischen Conkublnats, mebrmaliger zum Thell unter erschwe- wegen mehrerer wiederholter, zwar klel- ner, aber zum Theil qualisicirter, zum Dheil unter erschwerenden Umständen und in Genossenschaft verübter Diebstähle und Dlebstahls-Versuche und anderer Ver- gehen, neben dem Ersatze des gestifteten Schadens und zwar bezlehungsweise mit solidarischer Verbindlichkeit und Tragung seiuer Verhaft= und elnes angemessenen Theils der Urtersuchungs -Kosten zu einer dreizehenmonatlichen Fe- stunge = Arbeitsstrafe mit einfachem Willkomm; b) Carl Chrifstian Maler, Zimmer= geselle von da, wegen Mliurheber= schoft bei mehreren von Christoph Die- renden Umständen veräbter Stdrung des Hausfriedens, wegen thätlicher Ml#= handlung und lebensgefährlicher Drohun- gen, neben Verfällung in seine Arreste und Ajungs= und ; der Untersuchungs= Kesten unter Elnrechnung eines Theils des erstandenen Arrests zu einer sechs monatlichen Festungs= Arbeitsstrafe nebst Willkomm und zu nachheriger Einsperrung in das Zwangs-Arbeitshaus zu Ulm bls zu erprobter Besserung, wenigstens aber auf die Dauer von oler Monaten; b) Verenike Bendel von da, wegen ehebrecherischen Conkubinats und wegen Unzuchts-Vergehens, neben Verfällung