816 1I. Verfugungen der Departements. A.) Des Justiz-Departements: Des Justiz-Ministerium. # a) Vekanntmachung, die bevorsiehende Semesier-Präfung bei dem Kbnigl. Ober-Tribunal betreffend. Alle Rechts-Candldaten, welche sich um Zulassung zu der nach Art. I. der Dienst- Präfungs= Instruktion für das Kdnigl. Ober-Tribunal vom 30. November 13:e (Staats= und Reglerungs-Blatt S. 62:5) im Monat December d. J. bei dem Kbnigl. Ober-Trlbunol Statit findenden Semestrale Prüfung melden wollen, werden, in Ge- mäßbeie der Anordnung des so eben er- wähnten Artikels, hiermit aufgefordert, ihre dlesfälligen Gesuche, welche genau nach den ertheilten Vorschriften eingerichtet seyn müs- sen, bls zum 35. d. M. bel der unterzeich- neten Stelle um se gewisser einzurelchen, als im Falle der Richt-Einhaltung dieses Termins der Nachthell des Ausschlusses von der nächsten Semestral-Prüfung für dle Säumigen unfehlbar eintreten würde. Stuttgart den 9. November 1822. Maueler. b) Bekanntmachung, in Betreff der Einsendung der Geböhren für das Staats= und Regierungs- Blart auf das erste Semester 1823. .Fär das mit dem 1. Januar 1823 be- ginnende erste Semester des Staats= und Regierungs-Blatts sind die Gebübren àu#fl. 5f0 kr. vom Exemplar durch die mit dem Einzug in den Oberamts-Bezirken beauf- tragten Stellen und Personen, so wie durch die Kdnigl. Postämter noch vor dem Schlusse des laufenden Jahres an das Kassenamt für das Staats= und Reglerungs-Blatt einzu- senden und von den in Sturkgart wohnenden Abonnenten ebendaselbst (im unteren Stock= werk des an die Konzlel= und Calwerstraße stoßenden Kanzlel-Gebäudes) zu berichilgen. Die Khnigl. Oberämter und Postämter haben in derselben Zeit anzuzeigen, wie viel Staats= und Regiernags-Blätter, m# Ausnahme der Frel-Eremplare für Kbogl. Amtestellen, für die Oberamts-Bezirke und die Post-Expeditlonen auf das erste Semester 1823 erforderlich sind. Stuttgart den 12. November 1822. Maneler.