821 Nro. 75. Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats= und Regicrungs-Blatt. Montag, den 1½8. November 1627. —— ————— — Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. Königl. Verordnung, die Verhältnisse der praktizirenden Rechts- Gelehrten betrefsend. Wilhelm, don Gottes Gnaden König von Württemberg= E. ist Unserer Aufmerksamkeit nicht entgangen, wie dringend nach den seit Un— serem Reaieruns= Antrit statt gehabten Veränderunßen in der Verfassung der Ge- rtichte Unseres Königreichs das Bedürfalß sep, dem Stande der, Unsere rechtsbe- düritige Untertbonen bei diesen Geriche##n ver#tretenden oder ihnen beistehenden Advo-= katen eine dem jetzigen Organtsmus in der Justiz= Verwaltung entsprechende Einrsch#- tung zu geben. " . In wie weit dleser Zweck durch Bestim- mungen, welche dem Gebiete der Gesetz- gebung angeboͤren, zu erreichen ist, bleibt das Weitere der känftigen Gerichteordrung vorbehalten. Indessen seben Wir Uns schon jetzt oeranlaßt, eivige allaemeine Vor- schriften fuͤr die Dienst- und Dirsciplinar-