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Nro. 75. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regicrungs-Blatt. 
  
Montag, den 1½8. November 1627. 
  
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Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. 
Königl. Verordnung, die Verhältnisse der praktizirenden Rechts- Gelehrten betrefsend. 
Wilhelm, 
don Gottes Gnaden König von Württemberg= 
E. ist Unserer Aufmerksamkeit nicht 
entgangen, wie dringend nach den seit Un— 
serem Reaieruns= Antrit statt gehabten 
Veränderunßen in der Verfassung der Ge- 
rtichte Unseres Königreichs das Bedürfalß 
sep, dem Stande der, Unsere rechtsbe- 
düritige Untertbonen bei diesen Geriche##n 
ver#tretenden oder ihnen beistehenden Advo-= 
katen eine dem jetzigen Organtsmus in der 
Justiz= Verwaltung entsprechende Einrsch#- 
tung zu geben. " . 
In wie weit dleser Zweck durch Bestim- 
mungen, welche dem Gebiete der Gesetz- 
gebung angeboͤren, zu erreichen ist, bleibt 
das Weitere der känftigen Gerichteordrung 
vorbehalten. Indessen seben Wir Uns 
schon jetzt oeranlaßt, eivige allaemeine Vor- 
schriften fuͤr die Dienst- und Dirsciplinar-