Verhaͤlinisse der Advokaten zu eriheilen, und verordnen daher, nach Anhörung Un- seres Gehelmen Ratbes, wie folgt: : 1.= Ueber sämtliche Advokaten in Unserem Kodnigreiche soll eine vollständige, fortlaufende Matrikel angelegt werden, wovon bei jedem Gerichtshofe ein Exemplar aufzubewahren ist. Dieser Matrikel wird das unter Lit. A. bler beillegende Verzeichniß aller zur Rechts- Praxie dermal berechtigten Advokaten zum Grund gelezt. #F. 2. Wir haben das ebenerwähnte Verzeich= niß nach Maßgabe des unter dem 18. Mal 1818 an sämtliche Advokaten und praktlei- rende Rechtsgelehrte ergangenen Aufrufs (Staats= und Regierungs= Blatt S. 229 und der in Folge desselben eingekommenen Erklärungen, unter Berücksichtigung dee seitber eingetretenen Personal-Veränderun- gen, entwerfen lassen, und erklären hlermit, daß zur Zeit nur die in dlesem Verzeich= nisse aufgeführten Personen, und außer den- selben keline Anderen, zur Advokaten-Praris ermächtiger sexen. F. 5. Die Adookaten theilen sich in zwel Klas- sen ab. Die elne derselben begreift die 822 Prokuratoren bel Unserem Ober-Tribu- nal und Unseren Krels-Gerichtshhfen, die andere die Rechts-Consulenten, welche sich zundchst mit der Rechts-Praris bei Unseren Oberamtsgerschten beschäfti- gen. #F 4. Dle Ernennung der Prokuratoren und deren amülche Verhältnisse richten sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und nach der für diese Diener der Justiz ver- längst erthellten Amts-Instruktion. F. 5. Die Rechts = Confulenten werden, wie die Prokurateren, von Uns ernannt. Die Bewerber um eine solche Stelle ha- ben sich bei Unserem Justiz-Milnisterlum über die! Erstehung der belden juristlschen Dienst = Prüfungen aus juweisen; worauf nach Vernehmung des betreffenden Kreis- Gerichtsbofs das gedachte Ministerium Unsere hbchste Entschlietzung äber das Gesuch einzuholen hat. Der als Rechts-Consulent Aufgenommene wird in die Matrikel (F. 1.) eingetragen, und bei dem Gerichtshofe des Kreises ver- pflichtet. s. 6. Außer den in die Matrikel aufgenomme- nen Prokuratoren und Rechts-Consulenten