ist Niemand berechtigt, dlejenigen juristischen Geschäfte zu besorgen, welche nach den be- stebenden Gesetzen nur von Adookaten ver- sehen werden konnen. 74 Die Ausübung der Rechts-Prarls, von Seite sowohl der Prokuratoren bel Unse- rem Ober-Tribunal und den Kreis-Ge- richisbbfen, als der in der Bellage l.it. A. eingetragenen und der späterhin ordnungs- mäßlg ausfgenommenen und immatrikulirten (y. ö.) Rechis-Consulenten, ist weder an Orte, noch an Gerichte gebunden; oielmehr steht dieselbe sämtlichen Advokaten, im ganzen Umfange Unseres Knigreichs mit gleicher Berechtigung, und — Armensochen ausgenommen — mit obllig freier Wahl der Parthelen offen. F. 8. Jedoch haben diejenigen Partheien, welche zu Ferkigung einer an Unser Ober-Tribu= nal oder an einen Unserer Gerichtehbfe in den Kreisen gerichteten Prozessual- Eingabe sich eines Rechts = Consulenten bedieuen wollen, dieselbe durch einen bei dleser Gerichts-Behbrde angestellten Proku- rator unterzeichnen und einreschen zu lassen als wodurch tetzterer dle Veronkwortlichkeit für den Inbalt der Eingabe in Bezlehung auf Form und Anstand übernimmt. Jede Schrift dieser Art, welche mit der Unterzeichnung eines Drekurators des Gerichtshofes nicht versehen I#, sie mag von der Parthei unmittelbar, oder von ei- nem Rechts-Consulenten, oder von elnem anderwärts angestellten Prokurator perrüh- ren, in so ferne sle nicht etwa eine Be- schwerde gegen den Anwalt selbst enthält, ist von der Registratur des Gerlchtsbofes ohne Weiteres zurückjugeben. 11 Bel Unserem Ober-Tribunal und bel jedem der oler Kreis-Gerichtshbfe wird el- ner der daselbst angestellten Prekuratoren, nach Vernehmung des Gerlchtshofes, durch Unser Justiz-Mirnlsterium zum Vorstand der übrigen, diesem Gerlchte angehbrigen, Prokuratoren ernannt werden. Derjenige Prekorator, welchem eine solche Commission zeitig übertragen wl#rd, ist als das Organ zu betrachter, durch wesches der Gerichtehof dle allgemeinen Verfügun, gen an dle bei ihm angestellten Prokurato= ren erläßt, und durch das die, an diese Behhbrde gerichteten Eingaben oder Vorstel- lungen sämtlicher Prokuratoren derselben, eingerelcht werden. #FA 10. Einen besonderen Geschäftszweig dieser Vorstände bildet die Bestimmung der An-