860 burg, Kl., Anten, und Magdalene, Ja- kob Häkers in Hohenhaslach Ehefrau, auch den Kindern des. verstorbenen Kü- fers Johann Helorich Enchelm.al#er# von da, Bekl., Aten, Heuratbguts-Rückstand und Anlehens= Forderung betreffend, ist das erstrichterliche Erkenntniß vom. 24.= April 1817 durch Urtbell vom 10. Sep- tember, ins. 6. Oktober, unter Verglei= chung der Kosten abge#ndert worden. 13. In der Apvpellationssache don dem Ober= amtsgerichte Caunstadt zuschen Chri#ioph Lalch zu Feuerbach, Kl., Wlederbekl., Anten, und dem Weingärtner Heinrich Klein zu Sillenbuch, Bekl., Wiederkl., Aien, condictio indebiti in der Ver- und Rechnungs Guthaben in der Wie- derklage betreffend, wurde durch Erkennt- niß vom 15. September, publ. den 10. und 2:#. Oktober, die Berufung wegen versäumter. Notbfrist zu Einreichung der Beschwerdenschrift unter Verurthellung des Anten in die Kosten zwelter Instanz für desert erklärt. 77. Gerichtshof für den Schwarzwald-Kreis. 1.) Criminal-Senat. Den 3. Oktober wurde: 1. der Schulthelß Gottfried Henzler, von Reldwangen, Oberamts Nörtingen, we- gen doppelter Verpfändung elniger Theile seines Wolmnhauses, und bienach verübter Verfässchung des Unterpfandebuchs zur Verdeckung jenes Verbrechens. beides mit ardblicher Verletzung seiner Dienstpflicht, södann weaen mannigfaltiger und bedeu- tender Dienstnachläßigkeiten und grober Willkühr im Amt, jedech unter Beräck- sichrigung der ihm besonders in formeller Hinsicht zur Seite stehenden Milderungs-= gründe, neben Entsetzung von seinen bis jetzt bekleideten Stellen und. Unfäs- biekelts-Erklärung zu Versehung irgend eines bffentlichen Amtes, i#W einer seinem Alter und seiner kbrperlichen Be- schaffenheit angemessenen zebenwbchigen Festungs= Arbeitsstrafe und in fämtliche Untersuchungs-Kosten verurtheilt. Den 10. Oktober ist: 2. die bei dem Oberamtsgerichte Neuen- bürg in Untersuchung gekommene Anne Barbara Walz, ven Fünfbronn, Ober- amts Nagold, wegen Schwangerschafts- Verläugnung, hülfloser Niederkunft und absichtlicher lebensgefäbrlicher Behandlung ihres neugebornen Kindes, unter Berück- sichtigung des ohne ihr Verschulden ver-