881 sorgfältige und unbefangene Aufmerksamkeie wldmen, welche diesem wichtigen Thbeile ihrer Amts = Verwaltung vornehmlich gebührt. Man hat daher in dieser Bezlehung den Kreis Finam-Kammern eine gedoppelte Auf- sicht auf die betreffenden Beamten empfoh- len und siebt sich insleich veronloßt, in Fol- gendem den Cameralmtern nicht nur dle diesfalls bestehenden Vorschriften zu erneuern, sendern auch einige besondere Welsungen zu erthellen: 1.) In Ansehung des Einzugs der Feucht- gefälle sind die Kostenknechte für die gute Qualltät der elngenommenen Früchte mit dem Bedeuten verantwortlich zu machen, daß sie, wenn wegen unhaltba- ter oder geringer Beschaffenbeit der Früchte entweder ein unpasslelicher Ab- gang entstehen, oder der Erlbs aus der Kastenfrucht in Vergleichung mit den sonst laufenden Prelsen zu gering aus- follen würde, für den hiebel entstehenden Rachtbeil in ollen denjerigen Fällen zu baften haben, wo sle sich nicht mit beson- derer Legitimation zu Annahme der frag- lichen Frächte aue zuweisen vermdgen. Es slad doher, so bald sich bei der Liefe- rung ein Anstand über die Qualltär der zu Kasten gebrachten Früchte eralbt, von diesen vor der Annahme dem Beamten Muster vorzuzeigen, welcher sofort über die Zuräckwellung oder Annahme der Frucht zu entschelden und den motiolrten Beschluß hierüber in das Amts-Proto- kell einzutragen hat, auf das sich der Kostenknecht in der Flge berufen kann. Imessen haben die Beamten während der Frucht-Lleferungen auch diters von selbst nachzusehen, doß keine andere als gut beschaffene Früchte angenommen wer- den. :.) Eben so fid die Kastenknechte für die zweckmößige Bebandlung und gute Erbaltung der Früchte auf dem Kasten junächst verantwortlich. Sle haben da- ber Insbesondere dofür zu forgen, daß die Spelcher reln gehalten und sorgfältig verwahrt, die Früchte gehbilg abgeson- dert, nicht zu hoch aufgeschättet und nach Erforderniß gewendet werden. Sollte in Besiehung auf die gute Erhaltung der Früchte überhaupt irgend eine beson- dere Vorkehr eder Abhuͤlfe ndchig seyn, deren Anwendung außer der Befugniß des Kastenknechts liegt, se hat dieser dem Beamten schleunsge Anzelge hleoon zu machen, letzterer ober fofort ein Proto- koll darüber aufzunehmen, und das Geeignete entweder selbst vorzukehren, oder bbheren Orts zu veranlassen. JInsbesondere ist auch, wenn bel länge- re# Aufbehaltung einer Fruchtsorte Nach-