chell für die Qualltät zu besorgen stehr, won dem Beamten in Zeiten auf deren Verkouf anlutragen. Uebrigens werden die Beamten außer den gewbbulichen perlodischen Kasten- Visitatlonen, besonders dle in ihrem Wobnsitze befindliche Kásten auch in der Zoischenzelt unvermuthet olsitiren, und düberhaupt auf die Dienstführung der Kastenknechte um so genauere Aufslcht zu tragen beflissen sepn, als sie den Letzte- ren unmlttelbar vorgesetzt und daher für die in dem Mangel elner gehbrigen Auf- sicht begründeten Dlenst-Nachlähigkeiten und Versehlungen derselben zuglelch ner- antwortlich sind, 3.) In Absicht auf den Frucht · Verkauf bat der Beamte die von der höhern Stelle ergehenden Anordnungen dem Kasten- knecht jedesmal unverzüglich zu erdffnen und die geschchene Erbffaung sofort be- scheinigen zu lassen, auch die angeordne- ten Verkäufe limmerbin zeltlich theils durch Ausschreiben und Verkünden, #sbells, wo es zweckmäßig scheint, darch ffentliche Anzelgen gehbzrig bekannt zu machen, Der Beamte und der Kasten- knecht baben sich von dem Stande der Marktpreife in steter Kenntalß zu erhal- ten, und überhaupt über die auf das Auf- und Abschlagen der Früchte elnwirkenden d Verhälr#sse sich fleitig Nachricht zuver, schaffen. Vor dem Beginnen eines Frucht- Verkaufs ist von Beiden unker Zuzlehung des Kameralamts-Buchhalters gemein- schaftlich zu äberlegen, welche Preise den Verhälentssen angemessen sepn möch- ten, und darüber von Letzterem ein Pro- tokoll aufzunehmen. Bedcutendere Frucht- Verkäufe und Akkorde mit Lieferungs- Pflichtigen über die Annahme von Geld- prelsen statt des Naturals sind unter dem Aktuarlate des Cameralamts-Buchhal- ters zu protokolljren, auch hat dicker in den monatlichen Berichten über den Frucht-WVerkauf mitzubeurkunden, daß bb### Preise alcht zu erzlelen gewesen seven. . Den Verkauf der Früchte in klelne- ren Parthlen haben die Beamten, unter Voraussetzung richtiger baarer Zabhlung, auf jede Weise zu begünstigen; bel allen Verkäufen aber, besonders wenn wegen zu geringen Messens Klage entsieht, die Kastenknechte zu Gewährung elnes rich- tigen Meßes ernstlich anzubalten. 4.) Um die Krels= Finanz-Kammern in den Stand zu setzen, der Staats-Haupt- kassen-Verwaltung die monatliche Mlt- tbellung der Ergebalsse des Frucht-Ver- kaufe jedesmal längstens auf den 15. des nächstfolgenden Monats zu liefern, nd