Derartements in trennen und in die Attri- bu f#zzen des Millüerium des Innern zu stellen gernht haben; se wird solches unter nachfolceoden räbern Besiimmungen zur bffeulichen Ken#tniß gebracht: 1.) Alle den Wasserbau im Allgemeinen und die Flußbau= Pollzel insbesondere berührende Verfügungen werden von nun an von dem Ministerlum dek In- nein und don den — demselben nachge- setzten Behbrden ausgehen. 2.) Namentlich gebört hleher — außer den ins Allgemelne gehenden Anerd. nungen — die Besorgung, bezlehungs- weise Leltung oder Beaufsichtlgung der Flußbauten, welche entweder von Staats wegen angeordnet, oder von einzelnen Gemeinden ond Güterbesitzernn — mit oPoder obne Unterstätzung ous Staats- mliteln — zum Schug ihrer Grund= stäcke, Gebäude rtc. oder zum Beßuf von Mählcherken und andern Gewe#ben an- gelegt und erhalten werden. 886 3.) Ausgeremmen und der Flnanz-Be- höree vertiheiten bieiben die Floß- Einrichtnaen und die Wasserbauten an den dem Steate zugehèrigen Sali- nen, ECisnhten, Mählwerken und Domänen, in sofern biebei der Staat nicht von Oberaussichts wegen, sondern ale Grund-Eigentbümer betbelligt ist. 4.) Die selt dem Jabe 1671)7 bestandene Schiffahrts = Commission wird aufge- lbet, und der Geschäfts Krels derselben mit der technischen Abtbellung des Minlsterlum des Innern verelnigt. 5.) Dem Ministerlum des Innern blelbe e## vorbehalten, aoußer den demselben untergeordneten Krels= und Bezirks- Behkrden auch die Kameral-WVerwalter und andere Flnanz-Beamten ausnahms- weise mit einzelnen hleber gehbrigen Verrichtungen, mit der Abschlleßung von Akkorden u. dgl. zu beauftragen. Stuttgart den 15. November 1322. Schmidlin. Weckherlin. B.) Des Departements der Finanzen: Des Königl. Steuer-Celleglum. 1 a) Verordnung, den Aus= und Einfuhr-Zoll gegen Hohenzollern-Hechingen betreffend. Die fuͤrstl. Hobenzollern- Hechlngen sche NRogsevung hat nicht nur schon fruͤhter ihren Belul zu den in der Königl. Werozdgung vom 24. Inni d. J. enthaltenen Maßregeln in Zell= und Handels sachen im Wesentlichen autgedruͤdt, sondern Lunmef auch zu den