Die Guͤter und Einkäufte des Angeschul- digten oder Verurthellten dürfen in keinem Falle konsiszirt werden, sondern es kann nur die Segquestration derselben auf seine Lebenszeit, und zwar zum Vortheile der- jenlgen, welche der Beslöer zu ernähren verbumen ist, und iu Tilgung seiner vor Anlegung des Soequesters contrahlrten Schulden, Statt sinden. Der Ueberschuß gehbrt zu seinem künfiigen Nachlasse. 11n•#•r•ß0 Die nach den Grundsätzen der frühern deuischen Verfassung noch bestehende Fami- lien-Verträge des gröflichen Hauses blel- ben aufrecht erhalten und alle bisher dage- gen erlassene Verfügungen sollen für künf- ige Fälle nicht welter anwendbar seyn. In Gemöähhelt derselben kann das Haupt der Familie über seine Güter und Familien= Verhälta#ssse verbindliche Verfügungen tref- sen, welche dem Sougerain vorgelegt wer- den müssen, werauf sie, so weit sie nichts ge- gen die Verfassung enthalten, durch die ober- sten Landesstellen zur allgemeinen Kennt- niß und Nachachtung gebracht werden. 9. 11. le Vormundschaften der gräflichen Fa- milien-Glieder können von dem Haupte des Hauses bestellt werden. Isf dasselbe dabei bethelligt, und ein Vor- mund, oder Curator, von Obrigkelts wegen 891 aufzustellen; so geschleht dieses durch das Krels-Gericht des elnschlägige:. Regierungs- Bezirks, mit Vorbehalt des Rekurses an den Puplllen-Senat Unseres Königl. Ober- Tilbunals. In belden Fällen stud die letzten Willens- Verordnungen des Waters, die Famllien- Gesetze und in deren Ermanglung dle all- hemeine geletzliche Vorschriften mit vorzäg- licher Räcksicht auf die Ebenbärtigkelt des zu wählenden Vormünders zu beobachten. Die Aufslcht über die gröflichen Vor- mundschafien wird dem Pupillen = Senat Unseres Kbnigl. Gerichtshofes fär den Donau-Kreis vorbehalten, zu welchem Ende derselbe jedesmal von der getroffenen Anerd- nung einer Vormundschaft in Kenntultz zu setzen ist. F. 12. Der Graf genießt für sich und seine Fa- mllie die Befreiung von aller Millitär-Opflich= tigkeit. s. 15. Die von der selben bewohnten Schlbsser sollen — Nothfälle ausgenommen — von der Einquartlerung Unserer Truppen befreit seyn. F. 14. Der Graf ist berechtigt, von seinen Bes- amten einen Dienst= Eld sich leisten zu laß sen.