#F. 16. Derselbe ist befugt, jene Angeletgenhelten an die Reglerungen auswörtiger Staaten zu bringen, welche er mit denselben rück- sichtlich seiner darin bestadlichen Befltungen und allenfallsigen Lehens= und Dienst Ber- hältnisse zu verhandeln hat; er darf jedech nicht Agenten mit diplematischem Charakter abordnen. s. 16. Es ist dem Grafen gestattet, neben dem im ganzen Konigreich nach der bestehenden Verordnung zu haltenden Könlgl. Staats- und Regierungs-Blatt auch besondere Weo- chenblätter für seine Besizungen einjufüh- ren. II. Rechts-Pflege. s. 15. Dle Gerichtsbarkelt wird in den gräflich Erbach'schen Gerichts-Bezirken den Gesetzen det Königreichs gemäs, und unabhängig von jeder persbnlichen Einmischung des Grafen, verwaltet. F 18. Dem Grafen steht die Ausäbung der bür- terlichen und Straf-Rechtspflege in dem Umfange seiner Besttzungen in erster Instanz zu- 5½dm « Zu der Bildung des Gerichts erster In- stank wird keine usammenhängende Besltzung 898 erferdert; doch darf kein Gerichtsort weiter von dem Wohnort des Richters entfernt seyn, als dieses bei den Kdnigl. Oberamts- Ilchtern der gewkhaliche Fall ist. Unter eben dleser Bedingung wird für den Fall, daß dle im Kbnigreich belegenen standesberrlichen Besitzungen des gröflichen Hauses sich in der Folgezelt einmal im Be- sitze mehrerer Mitglierer desselben befinden sollten, diesen gestatiet, sich zur Bildung elnes gemelnschaftlichen Gerlchts erster In- stanz zu vereinigen, In sofern der Besiver des größern Theils des Gerischts, Bezirks sich verpflichter, die Veramwortlichkeit für Alles, was sich auf dle vorschriftmäßige Unterbal- tung der Gerichtestelle bezicht, gegen dle vorgesetzte Kdnlgl. Sielle allein zu überneh- men. s. 19. In gemsschten Orten, wo vor dem Jahr 1806 die Gerichrsbarkeit in Gemeinschaft mit andern standesherrlichen Häusern aus- g.übt worden ist, soll in Ermanglung einer besondern Ausgleichung, der jedoch stets eine Vernehmung der betheillgten Gerlchts- Angehdrigen über die Einwendungen, welche sie haben könnten, vorhergehen muß, der unter den Thellhabern an der Gerlichtsbar- kelt bis zur Aufhebung derselben Statt ge- habte rechtliche Besiestand auch ferner als