900 Eben dleses gilt von dem Amts-Gerichts- Aktuar. s. 256. Der graͤfliche Amts-Richter wird von der vorgesetten Koͤnigl. Gerich: gstelle ein- gewiesen und verpflichtet. Derselbe und der Gerichts-Aktnar leisten dem graͤflichen Hause den Dienst Eid; Uns werden sie als Unteribanen und in Bezie- hung auf ihre Dienst-Verhuͤltnisse gegen Uns, als Staais-Oberhaupt, verpflichtet. Das darüber abgehaltene Protokell ist an Unser Königl. Justiz-Ministerium einzu- senden. # Die gröflichen Jusilz= Beamten stehen imst den Könlglichen, denen sie in Bezlehung ihrer Dienst. Bekngnisse gleichgesetzt sind, kn odllig gleichen Dienst-Verhéltnissen, na- mentlich in Ansehung der Befäblgung, der Annahme und Emtlassung, des Gerichtsstau- des, der Beseldnung und Penssonlrung und der Diäten. 6 · Da jedoch der von dem Grafen aus sei- nen saͤmtlichen Besitzungen zu bildende Ge- #richts-Bezutk eine BVelksmenge von 4000 Geelen nicht übersteigt, so wlrd demselben a#us nab#nsweise gestattet, einen An###-ich- te= mit einer Veseldung von goo fl. vbeils in Geld, tbelle in Naturalien, neben der Peien W. Hnung, zu bestelleg. Die Prafung der gräflichen Justiz-Be- amten geschieht durch die Königl. Stelle, wescher die Präfung Unserer Beamten glelcher Categorle obliegt. 9. 27. Der Graf hat alle Lasten der Gerichts- barkeit zu bestreiten, dagegen aber auch alle Jurisdiktlons-Gefaͤlle den bestehenden Gesetzen gemäß zu beziehen, welche als Aus- fluß der gräflichen Gerichtsbarkeit zu betrach- ten find. Vorbehakten bleiben? a) dem Fiskus alle diejenigen Geldsftrafen, Toren, Sporteln re., welche als Aus- fluß der hoͤhern Staats-Gewalt zu be- trachten und demnach auch nur von den Konigl. Behdrden anzuseden sind, z. B. die Strafen wegen der Ueber- tretung der Steuer-Gesetze; b) den Corporarions= und Gemeinde- Kassen alle denselben nach den allge- meinen Landes = Gesetzen zustleßende Serafen, Toxen, Spotteln u. s. w. :. Die frelwi#llige Gerschtsbarkeit steht der gräflichen Gerichtsstelle nur in so weit zu, als dieselbe von den Königl. Gerichtsstellen, denen jene gleichgestellt ist, ousgeübt wlrd. Was dagegen diejenigen Befugnsse der freiwilligen Gerichtsbarkelt anlange, welche bieher nach den Gesetzen von den Stadt