und Amisschrelbern ausgeuͤbt worden sind, und für die Folge den Gerichts-Notarien zufallen werden; so wird dem Grafen, Iin Betracht des beschränkten Umfangs seiner Besitzungen, ausnahmsweise gestattet, dle Ausübung jener Befugnisse dem Gerichis- Aktuar nach Maßgabe der Gesetze zu öber- tragen, welcher sich dagegen einer Prüfung in die#er Be, lehung glelch den Kbniglichen Gerichts Notarien zu unterwerfen hat. Der Graf hat alle Vortheile der von dem Gerichts-Notar außgeübten freiwilligen Ge- richtsbarkeit, den Gesetzen gemäß, zu bezle- hen, dagegen aber auch alle Lasten derselben 901 alleln, und ohne Zuziebung der Gemeinden, zu kragen; derselbe hat für die Ausübung der frel' lligen Gerichtsborkell und für den aus den Amtsbandlungen der damit beauf: tragten Beamten entspringenden Schaden zu haf en, dagegen aber auch das Recht der Aufsicht uͤber die Verwaltung derselben, unbeschadet jedoch der Befugnisse der ge- richtlichen Stellen. III. Polizei= Verwaltusg. 1 Die Munizlpal-Werwaltung in den gräf- lichen Bestezungen muß der im übrigen Theil des Könlgreichs obllig gleich seyn. Ole Eintbellung der Oberamts-: Bezirke und der Verband der Amts-Kbrperschaften alrd aufrecht erhalten. Der Grundsatz der Trennung der Yolilzel= und der Justiz-Verwaltung muß auch in den gräflichen Bestaungen durchgeführt wer- den. Es bleibt übrigens dem Grafen unbenom- men, bei einer künftig etwa eintretenden Veränderung der Oberamts-Eintheilung seine Wünsche wegen Errichtung einer be- sondern, aus den gröflichen Besitzungen ge- bildeeen Amts-Korperschaft vorzubringen. Inzwolschen aber sollen alle dlejenigen Amts-Kbrperschaftslasten, welche sich etwa als solche auswelsen, die den gräflichen Gemelnden ganz fremd sind, ausgeschieden, und jene Gemeinden von der Thellnahme daran freigelassen werden. F. 30. Es wird dem Grafen gestaktet, zu Aus- übung der nledern Polizei an den Orten, wo er die Gerichtsbarkelt auszuäben har, einen Peollzel= Beamten zu ernennen, wel- cher binsichelich seiner Dieust-Verhältnisse, namentlich der Befäbigung, Beseldung, Annahme und Entlassung, Unseren Kbnigl. Oberamtleuten glelch zu setzen ist, unmittel- bar unter der Kreis-Regierung Keht und Amtmann genannt wird. Unbeschadet der im F. 29. vorbehaltenen Aufrechtbaltung der Elntbellkung der Ober= amts-Bezirke und des Verbands der Amts- Kbrperschaften, wird dem Grafen nechge- 2