902 lasen, dile Polizei--Verwaltung in seinen sämtlichen — in mehreren Oberämtern be- leaenen — Besitzungen in der Person eines Polizei-Beamten zu vereinigen, jedoch darf kein Ort dee Pollsel = Bezirks weiter von dem Wohnsitze des Amtmanns entfernt seyn, als dies bei den Wohnsitzen der Konigl. Oberamtleute der Fall ist. In Betracht, daß der von dem Grafen biernach aus seinen saͤmtlichen Besitzungen zu bildende Poli#el-Bezirk eine Volksmenge von 4,00° Seelen nicht übersteigt, wird demselben ausnahmsweise gestattet, elnen Poli#el-Beamten mit einer Besoldung von 9%% fl. thells in Geld, theils in Naturalien neben der freien Wohnung, zu bestellen. Dlie Dräfung desselben hinslchtlich der Beräébigung, gleich wie dessen Verpflichtung, stebt der Kduiglichen Stelle zu, welcher die Präfung und Verpflichrung der Kbuglichen Ober-Amnleute oblilegt. In gemischten Orten soll es in Ansebung. der Ausübung der Pollziei eben so gehalten werden, wie dles im P.# 149. rücksschtlich der Gerichtsb urkeit fest#ei#etzt worden ist. Eden findet der y.. Anwendung auf die Lasten und Geiälle, welche als Folge und Ausfluß der gräflichen Polizel, Befug- nisse zu betrachten fnd. F. 31. Der gräfliche Polizei= Beamte hat alle Befugnisse des Königlichen Oberamtmanus den vestebenden Gesetzen und den Anordnun- tgen der Königl. Kreis-Reglerung gemäß, in sofern sie die niedere Polizei betreffen, auszuüben; namentlich die Erhaltung der Gemeinde-Verfasfung, die Wahlen in den Gemeindes, die Aufsiche über die Gemeinde= Vorsteher und Offlzianten, die Erledigung und respect. Vorlegung der Irrungen zwischen den Gemeinderäthen und Bürger- Ausschässen, nach Maßzabe des Verwal- tungs-Edikts vom 11. Maͤrz 1821. yF. 55., so wie der in Absicht auf die Erwerbung, den Genuß oder den Verlust des Bärger= und Beisitzrechts sich ergebenden Anstände; die Aussilcht über die Verwaltung des Gemeinde= Vermpgens und die Führung der Gürerbächer von Seiten der Orts= Vor- steher, die Präfung und respect. Genehmi- tzung der Gemeinde State, der Gemeinde= Rechnungen und der Beschlässe des Ge- meinderatbs in den dazu geeigneten Fällen; die Aufsiche über die Verwaltung der Se.iftungen dle Sorge für die Erhaltung derselben und für die stiftungsmößige Ver- wendung ihrer Einkünfte, die Prüfung und Justifikatlon ibrer Rechnungen; die Verthellung und Ausgleichung der Kriegs-Leistungen unter den einzelnen Mit- gliedern der Gemeinden; die Aufsicht über die Verwaltung der