durch in · den Dlenst-Verhaͤltnissen des Po- lijei-Beamten etwas veraͤndert, namentlich sein Normal = Gepalt vermindert werden kbnate. s. 36. Die Ernennung der Orts-Vorsteber in den gräflichen Besitzungen wird dem Grafen in so welt überlassen, als dieselbe gesetzlich Unsern Kbulgl. Kreis:= Regierungen bel- gelegt ist, oder künftig beigelegt werden wird. iies Die Annahme neuer Elnwohner jeder Glaubens= Confession, mitbin auch der Ju- den, in den gräflichen Beslungen, steht dem Grafen zu; dleselbe seszt jedoch die Er- werbung des Staatls-Bürgerrechts voraus, und kann nichr gegen den Willen der betref- senden Gemeinden, wenn hiorelchende Geün- de des Widerspruchs vorhanden stud, welche Unsere vorgesetzte Koͤnigl. Krels-Reglerung zu beurtheilen hat, Statt finden. « p.58. DleAufnahmerergräflichenSchlbsset indleFeuerBerfcherungg Arstalt wird auf Verlangen des Grafen, von Uns, im verfassungemößigen Wege bewilligt werden. IV. Aufsicht in Kirchen= und Schulsachen, auch über milde Stiftungen. F. 39. Die Ausäbung derselben wird dem Gra- fen durch selnen Polizel = Beamten, nach 905 Vorschrift der Gesetze und unter der Ober- Aufsicht Unserer vorgesetzten Königl. Kreis- Regierung und der geistlichen Central-Be- bberde ouf glelche Weise, wie Unseren Kbnigl. Oberamtleuten, überlassen. Die Zoecke der Sltiftungen sellen auf keine Weise verändert werden. Die Ausübung elnes j den Lplskopalrechts ist davon obllig ausgeschlossen. #F. 40. Dem Grafen werden fuͤr seine Person und Famille die Privat-Trauungen, Tau- fen, Constrmatlonen c. te. in selnen Schldsf- sern im Allgemeinen und ohne sie an jides- malige Dispensarlons-Elnhelung zu binden, frei gegeben. *1 41. Das Patronat-Recht wird dem Grafen, wo und wie er solches hergebracht hat, belassen. Das Kiechen-Gebet für den Klrchen Pa- tron verblelbt ln der hergebtachten Arr. Das Recht, die Schullehrer zu präfen- tiren, wird, wo es berpebracht ist, von dem Grafen ausgeüdbt. V. Forst-Gerichrsbarkeit und Forst-Verwal-= tung. F. 42. Dle gräflichen. Behhrden haben nach Maßgabe ihrer Amts-Verhältalsse die Forst- Gerlchtsbarkelt, Forst= und Jagd-Poliei