und Forst-Verwaltung nach Vorschrift der Kdnigl. Gesetze und Verordnungen mit glei- chen Befugnissen, wie Unsere Koͤniglichen und in dem Umfange auszuüben, wie der Graf dleselben zur Zeit seiner Unterwerfung unter die Staatsboheit rechtmäßig hergebracht hatte, so wohl in seinen eigenthämllchen, als auch in den innerhalb selner Bestltzungen liegenden Gemeinde-Stiftungs= und Drl- vat-Waldungen, wogegen der Graf das zur Ausübung dieser Gerechtsame erforderllche 906 Personal auf seine Kosten zu bestellen hat, vorbehältlich jedoch der — den Waldbesttzern und Gemelnden in dieser Beziehung gesetz- lich obliegenden Verbindlichkelten. Es ist dem Grafen gestattet, die Forst- Gerichtsbarkeit durch den Amts-Richter, oder den Polizel= Beamten, verwalten zu. lessen. F. 43. Die FH.#. 5. und 6. des Kbnigl. Forst= Organisations-Edikts vom J. Juni 1818 werden ausdrücklich hleher bezogen, jedoch bleibt die Annahme und Emlassung derje- nigen gräflichen Oberförster und Resierfbr= ster, welche nur allein für die esgenthämlil- chen gräflichen Waldungen angestellt wer- den, einzig von den Bestimmungen des Dlenst-Contrakts abhängig. Auch wird in Betracht der, bei denen in den gräflichen Bes,irken liegenden Prioat= und Gemeinde = Waldungen eintretenden Verhältnisse, dem Grafen ausnahmsweise die besondere Bewilligung ertheilt, die Auf- sicht über die gedachten Waldungen seinen, als Prioat-Dlener angestellten Forst-Beam= ten, zu übertragen, vorbehältlich jedoch der Unserer vorgesetzten Königl. Forstbehdrde zustehenden Prüfung ihrer Tauglichkeit. Die Verpflichtung des gräflichen Ferst- Personals, welche namentlich auf dle Lan- des = Gesetze auszudehnen ist, wird den graͤf- lichen Beamten zugegeben. Dilese sind je- doch gebalten, das Verpflichtungs-Protokoll an Unsere böbere kompetente Forst-Behdrde einzusenden, welches bei dem niedern Schutz- und Jagd-Personal nicht erforderlich it. s. 44. Eben so findet der F. 12. desselben Edikts hierber Anwendung und wird damit aus- druͤcklich die Verbindlichkeit fuͤr die graͤfli- chen Forst-Bediemen verbunden, Unserer höberen kompetenten Forst-Behbrde alle ge- forderten Nachrichten pünkllich zu enrthellen. Die Einsendung der früher vorgeschrie- benen Holz-Berichte kann jedoch für dle Zukunft unterbleiben. In sofern die Unserer hhheren Forst- Behbrde zustehende Ober-Aufsscht eine Lo- kal-Untersuchung in den gräflichen eigenen Waldungen erfordern sellte, kann dieselbe in deren Auftrag nur durch den vorgesetzten