Könial. Oberfbester, oder durch dessen gesetz- lichen Seell Bertreter, oder durch einen von Unserer bdderen, für den besondern Fall kompetenten Forst Bebbrde besonders beauf- tragten Commissalre vorgenommen werden. s. 45. Waldreutungen flud dem Grafen in fei- nen eigenthämlichen Waldungen eben so wenlg, als andern Staats= Angehdrigen, ohne besondere Legitimation Unserer bohe- ren kompetenten Forst-Behdrden erlaubt. 9. 46. Die durch das gräfliche Forst Personal entdeckten Frevel aller Art werden von der träflichen Amts= oder Gerichts Behdrde, den Gesetzen gemäß, bestraft und die Strafen für den Grafen eingezogen, in sofern vicht andere Wald Beslter, eder Gemeinden, nach den Lagerbüchern, oder einem andern Rechtstiiel Anspruch auf den Bezug haben. 118— Dem Grafen wlrd gestattet, seinen Forst- Beamten dieselben Titel zu geben, die oon Unseren Khniglichen Dienern des entspre- chenden Dienst. Grades geführt werden. Allgemeine Besiimmungen hinsichrlich der Aus- übung der Gerichtsbarkeit und Polizei- Verwaltung. F. 48. Der Graf ist gehalten, länostens bis zum 1. September 1625 bei Unsern Knigl. 907 Mlolsterlen der Justli und des Innern eine Erklärung eintugeben, ob und in weic'er Arr er den gesetzlichen Vorschriften dewß die Gerlichtsbarkelt, Forst-Gerichtsdarkeit und niedere Polizei, oder nur das eine, oder das ondere dieser Rechte, unabhänglg von den übrigen, auszuäben Willens sey. Die Umterlassung obgedachter Erklärung soll einem frmlichen Verzichte gleich geach- tet werden. Im Falle der Verischtang auf dle Ge- eichtsbarkeit werden dem G. efen folgen- de Rechte eingeräumt: a)Die Befugniß, glesch Unsern Kb- niglichen Kameral-Beamten dle mit seinen Gütern verbundenen liqulden Gefälle, den gegenwäreigen, oder künf-= tigen geletzlichen Bestimmungen ge- mäß, exekutorisch belzutreiben; b) bat derselbe dle nämlichen Vorzugs= rechte, in Hinsicht dieser Gefälle, wole Unsere Khnigl. Kameral-Aemter, zu genleßen, auch wird ihm c) auf dem Vermzen seiner Beemten und Verwalter wegen aller aue der Guts-Verwaltung entsorlugenden Ver- bindlichkelten eben das gesetzliche Pfand= recht, welches den Gemeinden zusteht, elngerumt. Im Falle der Verzlchtung auf die Poli-