jei-Verwaltung werder dem Grafen dagegen folgende Rechte zugesschert: a) innecholb seiner Schlbsser und der in dem Umkreise derselben liegenden Hof- gü er, hat er das Recht der niedern Pellzel, mit der Befugniß, Strafen bie auf einen kleinen Frevel aniusetzen und den Betrag für sich einzu ieben. Er ist jedoch hlnsichtlich der Aus- übung dleses Rechts Unserer vorge- st#en Ki Agl. Krels--Reglerung ver- antworklich und unmittelbar deren Auf- sicht unerworfen, auch steht dem Ge- straften gegen die Straf Ansée c. die Berufung an jene Stelle offen. In Bezlebung auf die Feuer-Dolizel find seine Wohnungen der Visitation der Oberfeuerschau unterworfen, welche ihm uͤber die erfundenen Maͤngel elnen Auszug aus dem Visltatlons-Pretekell- mitzutbeilen, und wenn denselben nicht in der gehbrigen Zeit abgebolfen wird, eine Anzeige bei Unserer vorgesetzten Konigl. Kreis-Regierung zu veranlas sen hat; 908 seinen Beamten, jedoch ohne einige Kesten-Aufrechnung, anzuwohnen; auch soll ihm von allen auf die ge- dachten Gegenstände sich bezlehenden Verfägungen, wenn er im Orte gegen- wärtig ist, oder seinem im Orte anwe, senden Beamten, vor der Vollzlehung Nachricht ertbellt werden; c) stehr ihm die Ernennung der Orts- Versteher in so weit zu, als hicrüber nicht im Allg-melnen eine anderwelilge gesebliche Bestimmung eintritt, und zwar nach Maßgabe der im F.ö 56. ge- troffenen Bestimmung; d) bei jeder Annahme eines neuen Büär- gers, oder Beisitzers, soll mit dem Grafen, oder dessen Beamten, Räck- sprache genommen werden. Auch find die Erinnerungen desselben gebbrig zu beräcksichtigen, oder im An- standefalle Unserer hbheren Königk. Bebbrde zur Entschelrung vorzulegen. Auf gleiche Weise ist Nlemand in den Schut aufjunehmen, ohne daß vorber der Graf, oder dessen Beamter, um seine Erklärung vernommen wäre. b)) bat er die Befugniß, den Veogtrug- Gerichten, den Kirchen= Schul= und Medielnal= Willtrationen, so wie den Abbdren der Gemeinde- und Silf— mugs-Rechnungen selbst, oder durch VI. Eigenthums= und grundherrliche Rechte. F 4%. Dem gräflichen Hause werden in Rück- sicht seiner mit ihm unter die Kbnigliche