909 Staaishobeit uͤbergegangenen Besitzungen, auf welche Unsere gegenwürtige Dekloration Anwendung findet, olle dlejenigen Rechte und Vorzüge zugesicherr, welche aus deren Elgenthum und dessen ungestbrtem Genusse herrühren und ulcht zu der Staats-Gewalt und den hößern Reglerungs-Rechten geh#- ren. Dle Ausscheldung der landesherrlichen und der gräflichen Gefälle und Einkünfte und die damit in Verbindung stehende Ab- tbeilung der Schulden und Dlener, bat durch die deshalb gertoffenen Ue bereinkünfte ihre okllige und biciberde Erledigung erhalten. Das Zebeontrecht von Neubrüchen wi#rd dem Grafen in allen ihm zustehenden Zehent- bezirken eingerdumt. o50. Nachdem der Graf vorgestellt ha#, deß er die durch das erste und zweite Kdrigzl. Edikt vom 13. November 181) vorgeschrie- bene gezwungene Abtlbsbarkeit der Vrian benannten guteherrlichen Rechie und Gefälle und der Erb= und Fall-Lehen für unverein- bar mit der ihm durch den Art. 14. der deutschen Bundes= Akle zugesicherten Auf- rechthaltung selner Eigenthums-Rechte halte; so baben Wir beschlossen, die Frage: Hob der in den genannten Edikten aus- „ gest rochene Grundsotz der gezwungenen „Abldbsbarkelt der betrefferden Rechte und „Gesälle, gleich wie der Erb= und Fall-= „Lehen, unter Vorbehalt der Bestimmung „der Norm derselben, durch ein verfas- „sungemäßig mit Zustimmung der Stände „zu erlassendes Gesetz, mit dem Art. XIV. „der deulschen Bundes-Akte unvereinbar „scy? der gutaͤchtlichen Beurthellung des deutschen Bundes zu überlassen und diese zu veran- lasser. Wir wollen dleselbe als verblndlich für Uns zum voraus averkennen, gleich wle auch der Graf sich derselben zu unterwerfen hat. Wilr erthellen Inzolschen dem Grafen die Ssicherung, daß, ebe und bevor die er- wäbnte authentische Erklärung des Art. XIV. der deutschen Bundes-Akte erfolgt seyn wer- de, der durch das erste und zweite Edikt vom 18. November 1315 eusgesprechene Grund= satz der gezwungenen Abibobearkelt, auf die dem Grafen zuständigen gutsberrlichen Rechte und Gefälle, Erb= und Fall-Lehen, nicht angewendet, in kelnem Falle aber, und wel- ches auch immer die gutächtliche Auslegung des deutschen Bundes seyn werde, die Nor- men der Ablbfung anders, als durch ein ver- fassungsmátzig mit Zusitimmung der Stände erlassenes Gesetz festgesetzt werden sollen; da- gegen wird die Aufhebung der Lelbelgenschaft und die Verwandlung der ungemessenen 5