Gegenstand einer allgemelnen Landes= eder nur einer Oberamts-Vergleichung find, sel- nen Antbeil in Gemäßbeit der jeweillgen gese#tzlichen Bestimmungen zu übernehmen. Bei Natural -Regqulsitionen blelbt es seiner Willkühr überlassen, eb er selnen An- tbell selbst abliefern, oder#n Akkorden, welche von den Oberamts-Vorstebern getroffen wer- den, Theil nehmen will. s. 56. Der Graf hat von seinen ehemals steuer- frei gewesenen Besltzungen weder zu den eigenillchen Amts-Khbrxerschafts= und Ge- miinde-Lasten, worunter diejer iten Lasten der Art verstanden werden, wesche den Amts- Kbrper schafts= und Gemeinde-Verbanr, an dem die Standesherren keinen Anthell neb- men, an sich betreffen, nech zu den — ehne seine Theilnabme gemechten Amts= und Commun, Schulden einen Beltrag zu leisten. Der Autheil desselben an den hlerunter nicht be riffenen — in Verbindung mit den Amts-Kdrperscheften zu tragenden Lelstungen soll ihm stets besonders ausgeschieden und bekannt gemacht werden, ehne daß die von den Oberamts-Vorstehern wegen der Bei- schaffung des Anthells der Amts-Eingesessenen getroffenen Maßregeln, namentlich durch Anleihen, für ihn irgend eine Verblrdlich- keit haben könnten. 911 s. 51. Die Berechnung der Steuer-Anlagen der gräflichen Besttzungen sell dem Grafen un- mittelbar von dem betreffenden Königl. Ober- amte zugefertigt werden. Die Einzahlung der Stenern geschieht unmittelbar an die Königl. Oberamts Pflege, ohne Dazwischenkunft der Orts Erbeber, je- doch wird nach Befinden der Umstände elne die Ablleferung der Steuern e leichternde Elurichtung, wo möglich durch Einzehlung derselben im Ganien an irgend eine Königl. Central-Stelle getroffen werden. VIII. Lebens-Verhältnisse. s. 53. Die Lehensherrlichkeit von Kaiser und Reich, so wie von den aufgehobenen Silf- tern, oder von fremden Lehenberrn uͤber die im Koͤnigreiche gelegenen graͤflichen Besltzun- gen, ist an die Krone Wuͤrttemberg uͤber- gegangen, und der Graf hat daher in der Tigenschaft als Unser Vasall, Unsere Lehens-Gesetze und Verordnungen zu beob- achten. Das frühere Herkommen sell jedech dabei zur Norm dlienen, und gegen dasselbe kelne weitere Ausdehnung der lehenbertlichen Rechte, oder der vasallitischen Verbindlich- keiten Stalt finden können.