9. 59. Was die Altlo-Lehen betrifft, so werden dleselben ferner dem Grafen belassen; dle Rluterdlenste ehnnen nur fär den Souverain verlangt werden. Die übrigen Lehens-Verhältnisse werden nach Maßgabe der Gesetze, der Lehenbriefe und Lagerbücher, so wle des unbestrittenen, elnen Rechtstitel begründenden Herkommens bei Kräften erhalten. IX. Diener-Verhältnisse. s. 60. Außer dem, was bereits im Einzelnen binsichtlich der gräflichen Diener bel der Justiz-Polizei= und Forst-Verwaltung vor- gekommen 1/k, wird insbesondere festgesetzt: 1.)) Die gréftichen Dlener im Justiz= und Polizelfache können nur Elngeborne oder naturallstrte Ausländer seyn; :.) Es wird dem Ges#fen nachgelassen, seinen Dienern eine angemessene Unl- 9i„ form zu erthellen, jedoch muß dleselbe zur Genehmigung bei Unserem be- treffenden Kdalgl. Miulsterium ange- jelgt und damlt das Tragen der Könlgl. Württembergischen Kokarde verbunden werden. 5.) Die gräflichen Justiz= und Holizel- Beamten haben den Rang unmittelbar nach Unseren Khulglichen Beaomten gleicher Categorle. Nich dieser Unserer Erklärung haben sich nun alle Kdaigliche Landes-Stellen und Behbrden, in Bezlehung auf die Beur.hei- lung der staatsrechtlichen Verhälinisse des gräflichen Hauses Erbach-Wartemberg- Roth, in vorkommenden gaͤlen genau zu achten. So geschehen in Unserer Knlglichen Haupt= und Restdenzstadt Stuttgart, den Vierten Tag des Monats December im Johr Eintausend Achihundert und Zwel und Zwanzig. Wilheim. Der provisorische Chef des Departements des Innern: Schmlolln. Auf B fehl des Königs: Der Stattê-Sekretär Vellnagel.