914 A.) Des Justiz-Departements: Des Justiz-Misterium. Verfügung, die Erledigung von Gesuchen um Auefolge des Vermögens ven Verschollenen an deren muthmaßliche Erben betreffend. Da es zu Vereinfachung und Beschleu- algung des Geschäftsgangs dient, wenn die Erledlgung von Gesuchen um Ausfolge des Vermögens von Verschellenen an deren Erben, in einfachen Fällen den Oberamts= Gerichten überlassen wird; so verfügt das Königl. Justiz-Ministerium in dieser Bezie- bung wie nachsteht: 1.) Gesuche um Ausfolge des Vermb#gens von Verschollenen, welches unter der unmittelbaren Aufsicht der Oberamts-= Gerichte verwaltet wird, flud mit den uerforderlichen Belegen bel den genannten Gerlichten elnzureschen. 2.) Hat der Verschollene das slebenzigste Jahr zurückgelegt, so steht den Ober- amts-Gerichts= Collegien die Befugn#ß zu, ein solches Gesuch unter Beobach= tung der gesetzlichen Vorschriften, zu erledigen. 5.) Dieselbe Befugniß wird den Oberamts-= Gerlchts-Collegien in dem Fall ertheilt, wenn der Verschollene zwar das sieben- zigste Jahr noch nicht erreicht, ober be- reirs du#s fünftlaste zurückgelegt hat, seit zeben Juhren von seinem Ceben oder Tod nichts bekannt geworden ist, und sämtliche Präsumtiv. Erten um die Ver- mgene-Vertheilung bitten. Es ist dabei in sorgfaͤltige Erwögung zu ziehen, ob nach Beschaffenbeit der Verwandtschafts-Verhälinisse der Prä- sumtio-Erben und nach der Dauer der Zeit bie zur deflaitioen Vermbögens= Vertheilung nicht eine Aenderung der Erbfolge-Ordnung zu erwarten sey. In dem letzteren Fall ist das Gesuch dem vorgesetzten Gerichte zur Entschei- dung vorzulegen. Tritt aber ein solcher nicht eln, so darf doch die Vermbgens-Ausfolge nach den bleherigen Grundsätzen nur unter der Bedingung von den Umer= Gerichten nachgegeben werder, daß die Empfänger des Vermzgens eine Cautien einzulegen im Seande siod, welche wenigstens der Summe des Grundstocks des Vermz- gens und der Zinse aus demselben bis zu dem Zeit-Punkte, in welchem der Ver- schollene das siebenzigste Jahr erreicht — gleich kommt. Auch wird den Oberamts- Gerichten